Verwandte Schutzrechte und Verwendungsersatz: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Alexander Peukert]]''
von ''[[Dirk A. Verse]]/[[Andreas Gaschler]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand und Problematik des Verwendungsersatzes ==
Die verwandten Schutzrechte (''related rights'', ''droit connexes''), die auch Leistungsschutz-, Nachbar- oder angrenzende Rechte (''neighbouring rights'', ''droits voisins'') genannt werden, bilden eine Untergruppe der Rechte des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentums]]. „Verwandt“ sind sie mit dem [[Urheberrecht]]. Während sich jenes ausschließliche Recht auf geistige Schöpfungen im Bereich der Literatur und Kunst wie z.B. Romane, Kompositionen oder Gemälde bezieht, schützen die verwandten Schutzrechte gewisse Leistungen und Produkte im kulturellen Bereich. Diese dienen zum einen der Wiedergabe und Vermarktung bestehender Werke. Hierzu zählen die Darbietung eines Werks durch ausübende Künstler (Sänger, Schauspieler), die erstmalige Veröffentlichung bzw. wissenschaftliche Ausgabe gemeinfreier Werke sowie die Herstellung von Tonträgern, Filmen und Funksendungen. Zum anderen werden in Gestalt einfacher Lichtbilder (Fotografien) und Laufbilder (Videos) Produkte geschützt, die mangels kreativer Gestaltung die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllen.
Die Frage nach Ansprüchen auf Verwendungsersatz stellt sich, wenn jemand eigene Sachen, Arbeitskraft oder Geld auf eine ihm nicht gehörende Sache verwendet. Zu solchen Verwendungen auf fremdes Gut kann es in ganz unterschiedlichen Situationen kommen. Dementsprechend vielschichtig sind die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Ist die Vornahme der Verwendung vertraglich geschuldet – etwa aufgrund eines Werkvertrags, gelten die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen; diese Fälle bereiten keine besonderen Probleme. Wird der Verwender ohne vertragliche Grundlage, aber (z.B. in Notfällen) mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Eigentümers tätig, kommt in den meisten Rechtsordnungen ein Aufwendungsersatzanspruch aus [[Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)|Geschäftsführung ohne Auftrag]]'' ''(''negotiorum gestio''<nowiki>;</nowiki>'' gestion d’affaires d’autrui'') in Betracht. Sind die Verwendungen dagegen wie häufig weder Gegenstand einer vertraglichen Abrede noch des quasi-vertraglichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag geworden – man denke etwa an Verwendungen auf eine vermeintlich eigene, in Wahrheit aber fremde Sache –, stellt sich die Frage nach einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. In vielen Rechtsordnungen bestehen hierfür Sonderregeln, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehen, etwa für Verwendungen eines Mieters, Pächters oder unrechtmäßigen Besitzers. Gemeinsames Ziel dieser Vorschriften ist es, das Ausgleichsinteresse des Verwenders auf der einen Seite und den Schutz der Dispositionsfreiheit des Eigentümers auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.  


Verwandte Schutzrechte weisen also sachliche Bezüge zum Urheberrecht auf, sie haben aber einen anderen Gegenstand. Folglich stehen sie selbständig neben den Urheberrechten und lassen den hiervon gewährten Schutz unberührt (Art.&nbsp;14 RL&nbsp;2006/115, Art.&nbsp;1 Rom-Abkommen, Art.&nbsp;1(2) WPPT). Dadurch kann es zu einer Vielzahl nebeneinander bestehender, ausschließlicher Rechte im Hinblick auf ein Produkt kommen. Zum Beispiel sind an einem Musikstück der Komponist und Textdichter als die Urheber, die Sänger und Instrumentalisten als ausübende Künstler sowie der Hersteller des Tonträgers (Produzent) berechtigt.
Die besondere Problematik des Verwendungsersatzes besteht dabei darin, dass die Rückgewähr des Bereicherungsgegenstands ''in natura ''häufig nicht möglich ist (z.B. bei Arbeitsaufwand) oder sich für den Verwender als praktisch wertlos erweist (z.B. der Abriss eines errichteten Gebäudes), so dass dem Ausgleichsinteresse des Verwenders nur durch eine Vergütung in Geld Rechnung getragen werden kann. Die Vergütung in Geld kann sich aber als unbillige Härte für den Eigentümer darstellen, wenn er die Verwendung selbst nicht vorgenommen hätte, ihm die Verwendung also gegen seinen Willen aufgedrängt wurde (aufgedrängte Bereicherung, ''imposed enrichment'').


Eine Sonderrolle nimmt der Schutz von Datenbanken ([[Datenbankschutz]]) wie etwa Telefonverzeichnissen ein, für die zwar ggf. eine wesentliche Investition, nicht aber eine kreative Auswahlentscheidung erforderlich ist. Die RL&nbsp;96/6 gewährt dem Hersteller einer solchen Datenbank ein „Schutzrecht sui generis“ (''sui generis right'', ''droit sui generis''), das dementsprechend auch im mitgliedstaatlichen Recht häufig von den verwandten Schutzrechten gesondert kodifiziert ist (etwa im britischen, französischen und spanischen, nicht aber im deutschen Recht). Ursache für diese Unterscheidung ist der Gegenstand des Datenbankherstellerrechts. Anders als bei den vorgenannten verwandten Schutzrechten ist Bezugspunkt nicht ein bestimmtes Leistungs''ergebnis'' (die Darbietung, der Tonträger usw.), sondern die ''Investition'', die für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts erforderlich ist. Hieran orientieren sich die Schutzvoraussetzungen und die Berechnung der Schutzdauer. Maßgeblich ist allein, ob eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition gegeben ist.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== a) Römisches Recht ===
Rechtsfragen des Verwendungsersatzes sind bereits im [[Römisches Recht|römischen Recht]] eingehend behandelt worden. Das römische Recht kennt freilich noch keinen allgemeinen Bereicherungstatbestand und auch keine Verwendungskondiktion. Die dadurch verbleibende Lücke schließen im römischen Recht detaillierte Sonderregeln, die in unterschiedlichen Fallkonstellationen [[Zurückbehaltungsrecht]]e wegen Verwendungen vorsehen, z.B. für Verwendungen eines Scheinerben oder Besitzers, der die durch seine Verwendungen verbesserte Sache im Wege der Erbschaftsklage (''hereditatis petitio'') oder Vindikation (''rei vindicatio'') herausgeben muss. Diese Regeln unterscheiden zwischen notwendigen, nützlichen und Luxusverwendungen (''impensae necessariae'', ''impensae utiles'','' impensae voluptuariae'') einerseits und Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Besitzers andererseits. Zur Werterhaltung notwendige Verwendungen erhält nach diesen Regeln auch der bösgläubige Besitzer (mit Ausnahme des Diebs) ersetzt, und zwar selbst dann, wenn der Verwendungserfolg nicht mehr fortbesteht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Eigentümer diese Verwendungen in der Regel auch selbst vorgenommen hätte. Nützliche Verwendungen kann dagegen nur der gutgläubige Besitzer geltend machen, und auch das nur, soweit die dadurch herbeigeführte Wertsteigerung noch vorhanden ist. Der Begriff der nützlichen Verwendung umfasst dabei nach römischer Vorstellung nur Verwendungen, die sowohl den Wert als auch den Nutzen der Sache erhöhen. Luxusverwendungen schließlich werden selbst dem gutgläubigen Besitzer nicht ersetzt. Hinsichtlich nicht ersatzfähiger Verwendungen verbleibt dem Besitzer ein Wegnahmerecht (''ius tollendi''), das nach der Mehrheit der Quellen auch dem bösgläubigen Besitzer zusteht.


Freilich ist zu beachten, dass die sonstigen verwandten Schutzrechte ebenfalls Investitionen sichern und begünstigen sollen. Entsprechendes gilt für die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler, die überdies Schutz ihrer persönlichen Interessen an der Darbietung genießen. Alle betreffenden Leistungen (Darbietungen, Tonträger, Filme, Sendungen usw.) können durch technische Verfahren zu geringen Kosten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Durch das Verbot dieser Handlungen und die damit verbundene Möglichkeit des Rechtsinhabers, Preise über den Herstellungskosten einer Kopie zu verlangen, soll ein Anreiz gesetzt werden, Darbietungen zu erbringen bzw. die genannten Produkte herzustellen. Eben jene Erwägungen stehen hinter dem Schutz wesentlicher Investitionen in eine Datenbank.
=== b) Nachwirkungen des römischen Rechts in Kontinentaleuropa ===
Die römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln wirken in unterschiedlicher Intensität auch heute noch in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nach. Besonders eng ist die Anlehnung an das römische Vorbild – trotz einzelner Abweichungen im Detail – in Deutschland und der Schweiz (vgl. §§&nbsp;994&nbsp;ff. BGB, Art.&nbsp;939&nbsp;f. ZGB). In anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen sind dagegen stärkere Abweichungen vom römischen Regelungsmodell zu verzeichnen. Unter dem Eindruck der Fortentwicklung des [[Bereicherungsrecht]]s und der Herausbildung eines allgemeinen Bereicherungstatbestands hat sich in einer Reihe von Rechtsordnungen der Fokus von der Schutzwürdigkeit des Verwenders auf die Bereicherung des Eigentümers verlagert. So hat das französische Recht zwar die römische Impensendreiteilung übernommen, diese jedoch im Anschluss an'' Charles'' ''Dumoulin'' und'' Jacob Cujaz'' mit Blick auf den Bereicherungsgedanken so modifiziert, dass grundsätzlich auch der bösgläubige Besitzer nützliche Verwendungen ersetzt erhält (''théorie des impenses''). Für die Errichtung von Bauwerken und Anpflanzungen auf fremdem Grund gilt allerdings eine Sonderregelung, die es dem Eigentümer ermöglicht, den bösgläubigen Verwender auf die Wegnahme zu verweisen und so einer Verwendungsersatzpflicht zu entgehen (Art.&nbsp;555 ''Code civil''). Ganz ähnlich ist die Rechtslage in Italien (Art. 936, 1150 ''Codice civile''). Auch im österreichischen Recht finden sich zwar Anklänge an die römischen Regeln; doch erhält auch hier der unredliche Besitzer nicht nur notwendige, sondern auch nützliche Verwendungen ersetzt, soweit diese für den Eigentümer von „klarem, überwiegendem Vorteil“ sind (§&nbsp;336 iVm §&nbsp;1037 ABGB). Derselben Grundtendenz entspricht das niederländische Recht, das für den bösgläubigen Besitzer auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verweist (Art.&nbsp;3:121 Abs.&nbsp;2 BW). Dem gutgläubigen Besitzer werden dagegen nach niederländischen Recht sogar alle (also selbst Luxus‑) Verwendungen ersetzt; der Richter kann aber die Höhe des Verwendungsersatzes herabsetzen, sofern eine vollständige Vergütung zu einer unbilligen Bevorzugung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer führen würde (Art. 3:120 Abs. 2 BW).


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== c) ''Common Law'' ===
Die Funktionalität verwandter Schutzrechte bestätigt sich in historischer Betrachtung. Solange Darbietungen flüchtig blieben, konnten Sänger, Instrumentalisten und Schauspieler nur durch Auftritte Einkommen erzielen. Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts entstehende Technologien zur Aufzeichnung und Vervielfältigung von Tönen und Bildern eröffneten zwar neue Vermarktungsmöglichkeiten. Zugleich jedoch fürchteten die Interpreten und vor allen Dingen die Hersteller von Ton- und Bildträgern, dass Dritte unter Ersparung der Kosten für die Darbietung bzw. die erstmalige Fixierung unerlaubt Kopien herstellen und vermarkten würden. Ohne ausschließliche Rechte gehe der Anreiz verloren, Werke aufzuführen und einzuspielen; außerdem sei es ungerecht, unbeteiligten Dritten die Früchte des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentums]] zu überlassen.  
Weithin unbeeinflusst vom römischen Recht ist die Entwicklung des Verwendungsersatzes im englischen ''[[common law]]'' verlaufen. Das ''common law ''steht Ersatzansprüchen wegen Verwendungen auf fremdes Gut traditionell ablehnend gegenüber. Für Verwendungen auf Grundstücke besteht diese ablehnende Grundhaltung bis heute fort und wird nur durchbrochen, wenn sich der Grundstückseigentümer treuwidrig verhalten hat (z.B. wenn er von den Verwendungen wusste und diese gebilligt oder sogar ermutigt hat). In Bezug auf bewegliche Sachen werden Verwendungsersatzansprüche dagegen in neuerer Zeit (seit ''Greenwood v. Bennett''<nowiki> [1973] QB 195 (HL)) unmittelbar aus dem </nowiki>''principle of unjust enrichment'' hergeleitet. Dieser bereicherungsrechtliche Ansatz bedeutet indes nicht, dass der Eigentümer jeden durch die Verwendung eines anderen herbeigeführten objektiven Wertzuwachs zu vergüten hätte. Vielmehr wird dem bösgläubigen Verwender, der um seine fehlende Berechtigung wusste, im englischen Recht (ebenso wie in den USA) jeglicher Verwendungsersatz versagt. Zudem wird der Eigentümer auch vor einer aufgedrängten Bereicherung durch einen gutgläubigen Verwender geschützt. Es wird nämlich ein subjektiver Bereicherungsbegriff angewendet, der dem Eigentümer den Einwand eröffnet, dass der erlangte Vorteil für ihn persönlich nicht von Nutzen sei (''subjective devaluation''<nowiki>; vgl. noch unter 3.b).</nowiki>


In vielen Fällen entsprach die Anerkennung verwandter Schutzrechte diesem Muster. Auf eine neue Reproduktionstechnologie folgte die Forderung und Zubilligung ausschließlicher Rechte im Hinblick auf die betreffende Verwertung. So reagierten der deutsche Gesetzgeber 1910 und der britische 1911 auf die Entwicklung von Phonogrammen und Schallplatten, indem sie dem ausübenden Künstler ein fiktives Bearbeiterurheberrecht (§&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 dt. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) bzw. dem Hersteller des Originaltonträgers ein ''copyright'' gewährten. Soweit noch keine gesetzgeberische Reaktion auf neuartige Technologien erfolgt war, zeigten sich die Gerichte bereit, Schutzbedürfnisse durch extensive Auslegung der bestehenden urheberrechtlichen Regelungen (''Gramophone Co. v. Cawardine''<nowiki> [1934] Ch. 450 (Ch); BGH 31.5.1960, BGHZ 33, 1; </nowiki>''Cour de Cassation'', Cass. civ. 1<sup>re</sup> 4.1.1964, D.&nbsp;1964, 321) oder durch Anwendung der zivil- und lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln zu befriedigen (RG 7.4.1910, RGZ 73, 294 – unerlaubtes Nachpressen von Schallplatten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; BGH 31.5.1960, BGHZ 33, 20, 38, 48 – unerlaubte Aufnahmen und öffentliche Wiedergaben von Darbietungen als sittenwidriger Wettbewerb und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Interpreten).
=== d) Internationale Tendenz zum Bereicherungsrecht ===
Betrachtet man die internationale Entwicklung im Überblick, kann man eine gewisse Tendenz beobachten, von den römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln Abstand zu nehmen und die Problematik des Verwendungsersatzes stattdessen in Übereinstimmung mit den Regeln des allgemeinen [[Bereicherungsrecht]]s zu lösen. Auch dort, wo sich – wie in Deutschland – die gesetzliche Regelung eng an das römische Vorbild anlehnt, wächst die Zahl derjenigen, die auf Wertungswidersprüche zwischen dieser Regelung und den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hinweisen. Für Verwendungen im Rahmen des Rücktrittsrechts gilt seit der Schuldrechtsreform 2002 eine Regelung, die nicht mehr auf die römischrechtlich inspirierten Regeln der §§&nbsp;994&nbsp;ff. BGB verweist, sondern einen Bereicherungsausgleich anordnet (§&nbsp;347 Abs.&nbsp;2 BGB). Der Trend zum Bereicherungsrecht spiegelt sich auch in dem Entwurf eines ''[[Common Frame of Reference|Draft Common Frame of Reference]]'') der ''[[Study Group on a European Civil Code]]''. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, für Verwendungen eines unberechtigten Besitzers auf das Bereicherungsrecht zu verweisen (Art.&nbsp;VIII.-7:104 DCFR). Allerdings wird die Anlehnung an das Bereicherungsrecht im DCFR nicht konsequent durchgeführt. Für Verwendungen, die auf einen wegen Rücktritts vom Vertrag zurückzugewährenden Gegenstand gemacht worden sind, sowie für Verwendungen eines Mieters trifft der DCFR Sonderregelungen (Art.&nbsp;III.-3:513(2), IV.B.-5:106), die zumindest teilweise von der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelung abweichen.


Die umfassende Kodifikation verwandter Schutzrechte setzte erst nach dem Zweiten Weltkrieg ein. Wie generell im Recht des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentums]] war es auch hier das internationale Recht, von dem die entscheidenden Impulse ausgingen. Bedeutung hat vor allen Dingen das sog. Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 erlangt. Es sieht bestimmte Mindestrechte sowie den Grundsatz der Inländerbehandlung vor, wonach den Angehörigen anderer Vertragsstaaten derselbe Schutz gewährt werden muss wie eigenen Staatsangehörigen. Diese Vorgaben wurden in den 1990er Jahren durch Art. 14 TRIPS und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erweitert, und zwar in zeitlicher (50-jährige Schutzfrist) und sachlicher Hinsicht (neue Verwertungsrechte und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des ausübenden Künstlers). Sämtliche Abkommen lassen offen, auf welchem rechtstechnischen Wege die Vertragsstaaten den Begünstigten die Möglichkeit einräumen, unerlaubte Verwertungen wie z.B. die Vervielfältigung ihrer Leistung zu verhindern.
Die gleichwohl festzustellende Grundtendenz, Verwendungen zunehmend aus dem Blickwinkel des allgemeinen Bereicherungsrechts zu betrachten, enthält freilich noch keine Vorentscheidung für eine besonders ausgleichsfreundliche Regelung des Verwendungsersatzes. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der bereicherungsrechtlichen Regeln an, wie das Beispiel des englischen Rechts anschaulich belegt.


Diese Flexibilität berücksichtigt, dass es zum Schutz bestimmter Leistungen im kulturellen Bereich zwei grundverschiedene Konzepte gibt: Der kontinentaleuropäische Ansatz, wie er seit 1965 in Deutschland und in vielen weiteren Mitgliedstaaten der EU verfolgt wird, unterscheidet die verwandten Schutzrechte in der Sache und systematisch streng vom Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Dem angloamerikanischen ''copyright law'' ist diese Differenzierung fremd. Gemäß sec. 1 des britischen ''Copyright'','' Designs and Patents Act 1988 ''zählen Tonträger, Filme und Sendungen zu den ''copyright works''. Die Tonträger- und Filmhersteller sowie Sendeunternehmen werden wie die Urheber individuell-kreativer Werke als ''authors'' bezeichnet. Die Unterschiede werden erst auf der Ebene der Ausgestaltung und Reichweite der einzelnen Befugnisse berücksichtigt; so genießen nur die Schöpfer literarischer und künstlerischer Werke und die ausübenden Künstler einen persönlichkeitsrechtlichen Schutz durch ''moral rights''.
== 3. Einzelne Sachfragen ==
=== a) Verwendungsersatz auch bei Bösgläubigkeit? ===
Für Verwendungen eines Bösgläubigen besteht auf dem Kontinent weithin Einigkeit, dass auch ihm zumindest notwendige Verwendungen zu ersetzen sind. Neben der Erwägung, dass der Eigentümer derartige Verwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst vorgenommen hätte, beruht dies auf dem ökonomischen Kalkül, dass auch dem Bösgläubigen ein Anreiz gegeben werden sollte, die Funktionsfähigkeit der in fremdem Eigentum stehenden Sache zu erhalten. Eine abweichende Position vertritt wie dargelegt das englische Recht, das dem bösgläubigen Verwender den Ersatz jeglicher Verwendungen vorenthält. Obgleich das ''common law'' insoweit eine Sonderstellung einnimmt, folgt auch der Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens der englischen Linie. Er schließt Bereicherungsansprüche immer dann aus, wenn der Benachteiligte aus freien Stücken und ohne Irrtum den Vermögenstransfer veranlasst hat (Art.&nbsp;VII.-2:101(1)(b) DCFR). Ob darin eine international konsensfähige Lösung liegt, bleibt abzuwarten.


Die einschlägigen europäischen Richtlinien lassen diese konzeptionellen Unterschiede unberührt, zeigen jedoch eine Präferenz für den differenzierten kontinentaleuropäischen Ansatz. Seit der ursprünglich aus dem Jahr 1992 stammenden RL&nbsp;2006/115 zum „Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums“ werden sowohl die ausschließlichen Rechte als auch die jeweiligen Rechts''objekte'' (Werke, ''works'','' œuvres'' bzw. Schutzgegenstände, ''subject matter'','' autres objets protégés'') gesondert benannt und geregelt.
=== b) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung ===
Das Kernproblem des Verwendungsersatzes liegt allerdings weniger bei den notwendigen als vielmehr bei den sonstigen wertsteigernden Verwendungen, und zwar unabhängig von der innerhalb Europas unterschiedlich beantworteten Frage, ob man diese nur dem gutgläubigen oder grundsätzlich auch dem bösgläubigen Verwender zusprechen will. Das Bedürfnis, die Dispositionsfreiheit des Eigentümers gegenüber aufgedrängter Bereicherung zu schützen, ist in diesen Fällen wesentlich größer als bei notwendigen Verwendungen. In besonderer Zuspitzung zeigt sich die Problematik bei der Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund, da hier besonders hohe Verwendungsersatzforderungen drohen. Es ist kein Zufall, dass gerade dieser Fall in einer Reihe von Rechtsordnungen eine gesonderte Behandlung erfährt. Auf die – nur gegenüber dem Bösgläubigen Schutz bietenden – Regelungen des Art.&nbsp;555 ''Code civil'' und Art.&nbsp;936 ''Codice civile'' wurde bereits hingewiesen, ebenso auf die restriktive Haltung des englischen ''common law'', das bei Verwendungen auf Grundstücke Ausgleichsansprüche grundsätzlich ausschließt. Aber auch in Deutschland hat die Rechtsprechung für die Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund eigene Sonderregeln entwickelt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGH 26.2.1964, BGHZ 41, 157) gelten die Verwendungsersatzvorschriften der §§&nbsp;994&nbsp;ff. BGB nicht für besonders weitreichende, die Sache grundlegend umgestaltende Maßnahmen, womit vor allem der Bau auf fremdem Grund gemeint ist („enger Verwendungsbegriff“). Stattdessen gewährt die deutsche Rechtsprechung lediglich einen Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (§&nbsp;242 BGB), der sich auf den wirtschaftlichen Wert des Wegnahmerechts (also: Abbruchwert abzüglich Abbruchkosten) beschränkt.


In jüngerer Zeit ist indes die Tendenz auszumachen, unter dem Dach des „geistigen Eigentums“ die verwandten Schutzrechte an das Urheberrecht anzunähern. Dies gilt insbesondere für die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Für jene gilt gemäß Art.&nbsp;20 WPPT nunmehr ein Formalitätenverbot, das der urheberrechtlichen Bestimmung des Art.&nbsp;5(2) RBÜ entspricht; der Genuss und die Ausübung dieser verwandten Schutzrechte dürfen demnach ebenso wenig wie das Urheberrecht von der Einhaltung von Förmlichkeiten wie einer Registrierung abhängig sein. Nach den Erwägungsgründen der RL&nbsp;2001/29 zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft gelten für beide Kategorien überdies dieselben teleologischen Gesichtspunkte. Demnach müsse jede Harmonisierung von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich seien. Ihr Schutz trage dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Konsequent werden die ausschließlichen Rechte, die Schranken des Schutzes (Art.&nbsp;2, 3, 5 RL&nbsp;2001/29) sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung (RL 2004/48) parallel geregelt. In diesem Kontext steht schließlich der Kommissionsvorschlag zur Verlängerung der Schutzdauer der Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller auf 95&nbsp;Jahre (KOM(2008) 464/3). Er orientiert sich an der Schutzfrist für sog. ''works made for hire'' im ''Copyright Act'' der Vereinigten Staaten, wo in angloamerikanischer Tradition nicht zwischen den Rechten an Werken der Literatur und Kunst einerseits und bloßen Wiedergabe- und organisatorisch-technischen Leistungen andererseits unterschieden wird. Die europäische Rechtsentwicklung tendiert hier wie generell im Recht des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentums]] zu einem geringeren Grad an Differenziertheit.  
Das Problem der aufgedrängten Bereicherung bedarf jedoch nicht nur für den Bau auf fremdem Grund, sondern generell einer Lösung. Ein nahe liegender Ansatzpunkt, um zu einem generellen Schutz vor aufgedrängter Bereicherung zu gelangen, liegt in einer Subjektivierung des Bereicherungsbegriffs, die dem Eigentümer den Einwand ermöglicht, dass der nach seinen individuellen Verhältnissen zu beurteilende Nutzen aus der Verwendung hinter dem objektiven Wertzuwachs zurückbleibt. Besonders betont wird die Möglichkeit einer solchen ''subjective devaluation ''im englischen Bereicherungsrecht. Eine Bereicherung liegt danach nur vor, wenn der Eigentümer den Verwendungserfolg freiwillig entgegengenommen hat (''free acceptance'') oder die Bereicherung unbestreitbar ist (''incontrovertible benefit''), z.B. dann, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs durch Weiterveräußerung bereits realisiert hat oder zu realisieren gedenkt. Im englischen Schrifttum wird teilweise auch der Fall einbezogen, dass die Realisierung des Wertzuwachses ohne Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist. Anerkannt ist ein ''incontrovertible benefit'' ferner in Fällen, in denen der Bereicherte den Bereicherungsgegenstand ohne Schwierigkeiten ''in natura'' herausgeben könnte (was bei Verwendungen selten ist), aber dennoch die Herausgabe verweigert (''McDonald v. Coys of Kensington ''<nowiki>[2004] 1 WLR 2775 (CA)).</nowiki>


== 3. Ausgestaltung der verwandten Schutzrechte ==
Vergleichbare Entwicklungen finden sich auch auf dem Kontinent. Schon im römischen Recht gab es Ansätze zu einer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Eigentümers, um diesen vor aufgedrängter Bereicherung zu schützen (''Celsus'' D.&nbsp;6,1,38). Gleichartige Überlegungen finden sich auch im modernen Recht namentlich in Frankreich und Deutschland, und zwar nicht nur im Schrifttum, sondern zumindest in Ansätzen auch in der Rechtsprechung.
Strukturell handelt es sich bei allen verwandten Schutzrechten um ausschließliche Rechte an reproduzierbaren und damit immateriellen Leistungen. Ihre Ausgestaltung im Einzelnen variiert jedoch je nach Schutzgegenstand.  


Für die Leistung, ein unveröffentlichtes gemeinfreies Werk erstmals erscheinen zu lassen, sieht Art.&nbsp;4 der Schutzdauer-RL (RL&nbsp;2006/116) einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz vor. Für den europarechtlich fakultativen Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und einfacher Lichtbilder verweisen die deutschen Regelungen ebenfalls auf das Urheberrecht (§§&nbsp;70, 72 UrhG).
In dieselbe Grundrichtung weist der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens, der im Bereicherungsrecht streng zwischen rückgewährfähigen und nicht rückgewährfähigen Kondiktionsgegenständen unterscheidet (''transferable ''bzw. ''non-transferable enrichment''). Bei Verwendungen auf fremdes Gut geht es regelmäßig um die Abschöpfung eines ''non-transferable enrichment''.'' ''Falls der Bereicherte in einem solchen Fall gegen seinen Willen bereichert wurde und sich nicht treuwidrig verhalten hat, soll er nach dem Entwurf nicht den objektiven Wertzuwachs erstatten müssen, sondern nur das, was er selbst an Aufwendungen erspart hat (Art.&nbsp;VII.-5:102(2) DCFR). Der Anspruch wird also auf den Ersatz solcher Verwendungen beschränkt, die der Eigentümer selbst vorgenommen hätte. Hierdurch wird ein umfassender Schutz vor aufgedrängter Bereicherung gewährleistet. Falls der Eigentümer den objektiven Wertzuwachs durch Veräußerung der Sache realisiert, ist dagegen der realisierte Wertzuwachs zu erstatten, da der Verwendungserfolg in diesem Fall in Geld und damit in ein ''transferable enrichment'' umgesetzt wird (vgl. Art.&nbsp;VII.-5:101(1) DCFR). Unklar bleibt in dem Entwurf allerdings, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs nicht realisieren will, dazu aber in zumutbarer Weise in der Lage wäre. Speziell für Verwendungen auf einen nach erfolgtem Rücktritt zurückzugewährenden Gegenstand spricht der DCFR aber immerhin aus, dass bei leichter Realisierbarkeit des Wertzuwachses ein Verwendungsersatzanspruch grundsätzlich zu bejahen ist (Art.&nbsp;III.-3:513(2) DCFR).


Der Schutzbereich der übrigen verwandten Schutzrechte und des ''sui-generis''-Rechts an Datenbanken ist im Sekundärrecht jeweils eigenständig geregelt. Freilich stehen die einschlägigen Bestimmungen teilweise im systematischen Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Verwertungsrechten und Schranken (so für das Vervielfältigungs-, Vermiet- und Verleihrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Schranken des Schutzes die Art.&nbsp;3 RL&nbsp;2006/115; Art.&nbsp;2,&nbsp;3(2), 5 RL&nbsp;2001/29); teilweise werden diese Aspekte vom Urheberrecht systematisch getrennt kodifiziert (so für das Aufzeichnungs-, Verbreitungs- und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie die Beschränkungen dieser Rechte die Art.&nbsp;7-10 RL&nbsp;2006/115). Letztgenannte Regelungstechnik kommt vor allen Dingen dann zum Tragen, wenn die verwandten Schutzrechte im Vergleich zum Urheberrecht auf einen bloßen gesetzlichen Vergütungsanspruch herabgestuft sind. Damit soll verhindert werden, dass z.B. Interpreten die Sendung erschienener Tonträger zum Nachteil der Urheber blockieren (siehe Art.&nbsp;8 RL&nbsp;2006/115).  
=== c) Begrenzung des Anspruchs auf den Betrag der Ausgaben ===
Viele europäische Rechtsordnungen stimmen darin überein, dass die Ausgaben des Verwenders auch dann die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs bilden, wenn der durch die Verwendung herbeigeführte Wertzuwachs den Aufwand des Verwenders übersteigt. Dies war bereits im [[Römisches Recht|römischen Recht]] anerkannt und wird bis heute auch von Rechtsordnungen akzeptiert, die die römischen Regeln nicht oder nur teilweise übernommen haben. In Frankreich spricht man in Bezug auf nützliche Verwendungen anschaulich von einer ''règle du double plafond'', um die doppelte Begrenzung des Anspruchs durch Wertzuwachs einerseits und Betrag der Ausgaben andererseits zum Ausdruck zu bringen. Diese Regelung wird zwar bisweilen kritisiert, da für den Bereicherungsausgleich nicht die Entreicherung des Verwenders, sondern die Bereicherung des Eigentümers entscheidend sei. In einzelnen Rechtsordnungen wird daher auf die Werterhöhung und nicht auf den Betrag der Aufwendungen abgestellt (so etwa Art.&nbsp;1150 Abs. 3 ''Codice civile'' für den gutgläubigen Besitzer). Dem lässt sich indes entgegenhalten, dass der Eigentümer die gewinnbringende Verwendung auch selbst hätte vornehmen können. Bereichert ist der Eigentümer daher nur um die Ersparnis des für die Verwendung erforderlichen Aufwands, nicht um den darüber hinausgehenden Wertzuwachs.


Die Dauer der verwandten Schutzrechte wird in den Art.&nbsp;3-6 der RL&nbsp;2006/116 näher bestimmt. Sie beträgt 50&nbsp;Jahre ab der Erbringung der Leistung bzw. der ersten Veröffentlichung des Schutzgegenstands für die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträger- und Filmhersteller sowie der Sendeunternehmen; 25&nbsp;Jahre für die erstmalige Herausgabe eines nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werks; und optional bis zu 30&nbsp;Jahre für kritische und wissenschaftliche Ausgaben solch gemeinfreier Werke.
=== d) Wegnahmerecht ===
Falls der Verwendungsersatz nach den geschilderten Grundsätzen daran scheitert, dass die Verwendung für den Eigentümer subjektiv wertlos ist, liegt es nahe, dem Verwender auf eigene Kosten wenigstens die Wegnahme des Verwendungserfolgs zu gestatten, soweit diese möglich ist und der Verwender sicherstellt, dass die Wegnahme keine bleibenden Schäden an der Sache des Eigentümers anrichtet. Ein solches Wegnahmerecht entspricht der römischrechtlichen Tradition (''ius tollendi'') und ist in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen selbstverständlich. Das englische Recht ist auch insoweit zurückhaltender, doch gibt es auch hier Ansätze im Schrifttum, die es für widersprüchlich halten, wenn der Eigentümer einerseits den Verwendungserfolg als subjektiv wertlos bezeichnet, andererseits aber eine ohne Beschädigung der Sache mögliche Wegnahme des Verwendungserfolgs verweigert. Im Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens fehlt bisher eine Regelung des Wegnahmerechts.


Der im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vorgesehene Persönlichkeitsschutz ausübender Künstler hat bisher keinen Eingang in das europäische Recht gefunden. Die Rechte der Interpreten, in Bezug auf ihre Darbietungen genannt zu werden und rufgefährdende Integritätsbeeinträchtigungen der Darbietung zu untersagen, finden sich jedoch in den mitgliedstaatlichen Urheberrechtsgesetzen. Den übrigen Inhabern verwandter Schutzrechte kommt kein vergleichbarer Persönlichkeitsschutz zu, da sie in aller Regel juristische Personen sind, die eine wirtschaftlich-technische Leistung erbringen. Die ebenfalls mitgliedstaatlichen Vorschriften zum Rechtsverkehr mit verwandten Schutzrechten folgen urheberrechtlichen Grundsätzen. Demnach können die ausschließlichen Rechte unbeschränkt oder beschränkt übertragen werden und Gegenstand von [[Lizenzverträge]]n sein.
== 4. Gemeinschaftsrecht, Vereinheitlichungsprojekte ==
Der ''acquis communautaire ''enthält bislang keine Vorschriften über den Verwendungsersatz. Neben dem Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens sind derzeit keine weiteren Vereinheitlichungsprojekte in diesem Bereich bekannt.


== Literatur==
== Literatur==
''Willy Hoffmann'', Die Konkurrenz von Urheberrecht und Leistungsschutz, Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 12 (1939) 96; ''Georges Straschnov'','' Svante Bergström'', ''Paolo Greco'', Protection internationale des „droits voisins“, 1958; ''Eugen Ulmer'', Urheber- und Verlagsrecht, 3.&nbsp;Aufl. 1981; ''Owen Morgan'', International Protection of Performers Rights, 2002; ''André Lucas'', ''Jacques Lucas'', Traité de la propriété littéraire et artistique, 3.&nbsp;Aufl. 2006; ''William Cornish'', ''David Llewelyn'', Intellectual Property: Patents, Copyrights, Trade Mark and Allied Rights, 7.&nbsp;Aufl. 2007; ''Silke v. Lewinski'', International Copyright Law and Policy, 2008.
''Richard J. Sutton'', What Should be Done for Mistaken Improvers?, in: P.D. Finn (Hg.), Essays on Restitution, 1990, 241&nbsp;ff.;'' Dirk A.&nbsp;Verse'', Improvements and Enrichment, Restitution Law Review 6 (1998) 85&nbsp;ff.; ''idem'','' ''Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999; ''David Greiner'', Die Haftung auf Verwendungsersatz, 2000; ''Peter Schlechtriem'', Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Bd.&nbsp;2, 2001, Kap.&nbsp;5; ''Andrew Kull'', Mistaken improvements and the restitution calculus, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 369 ff.; ''James Wolffe'', Enrichment by improvements in Scots law, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 384&nbsp;ff.; ''Peter Birks'', Unjust Enrichment, 2.&nbsp;Aufl. 2005;'' Christiane C. Wendehorst'', The Draft Principles of European Unjustified Enrichment Law Prepared by the Study Group on a European Civil Code, ERA-Forum 7 (2006) 244&nbsp;ff.;'' Daniel Visser'', Unjustified Enrichment, 2008, Kap.&nbsp;10.


[[Kategorie:A–Z]]
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Version vom 29. September 2021, 15:41 Uhr

von Dirk A. Verse/Andreas Gaschler

1. Gegenstand und Problematik des Verwendungsersatzes

Die Frage nach Ansprüchen auf Verwendungsersatz stellt sich, wenn jemand eigene Sachen, Arbeitskraft oder Geld auf eine ihm nicht gehörende Sache verwendet. Zu solchen Verwendungen auf fremdes Gut kann es in ganz unterschiedlichen Situationen kommen. Dementsprechend vielschichtig sind die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Ist die Vornahme der Verwendung vertraglich geschuldet – etwa aufgrund eines Werkvertrags, gelten die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen; diese Fälle bereiten keine besonderen Probleme. Wird der Verwender ohne vertragliche Grundlage, aber (z.B. in Notfällen) mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Eigentümers tätig, kommt in den meisten Rechtsordnungen ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio; gestion d’affaires d’autrui) in Betracht. Sind die Verwendungen dagegen wie häufig weder Gegenstand einer vertraglichen Abrede noch des quasi-vertraglichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag geworden – man denke etwa an Verwendungen auf eine vermeintlich eigene, in Wahrheit aber fremde Sache –, stellt sich die Frage nach einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. In vielen Rechtsordnungen bestehen hierfür Sonderregeln, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehen, etwa für Verwendungen eines Mieters, Pächters oder unrechtmäßigen Besitzers. Gemeinsames Ziel dieser Vorschriften ist es, das Ausgleichsinteresse des Verwenders auf der einen Seite und den Schutz der Dispositionsfreiheit des Eigentümers auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Die besondere Problematik des Verwendungsersatzes besteht dabei darin, dass die Rückgewähr des Bereicherungsgegenstands in natura häufig nicht möglich ist (z.B. bei Arbeitsaufwand) oder sich für den Verwender als praktisch wertlos erweist (z.B. der Abriss eines errichteten Gebäudes), so dass dem Ausgleichsinteresse des Verwenders nur durch eine Vergütung in Geld Rechnung getragen werden kann. Die Vergütung in Geld kann sich aber als unbillige Härte für den Eigentümer darstellen, wenn er die Verwendung selbst nicht vorgenommen hätte, ihm die Verwendung also gegen seinen Willen aufgedrängt wurde (aufgedrängte Bereicherung, imposed enrichment).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Römisches Recht

Rechtsfragen des Verwendungsersatzes sind bereits im römischen Recht eingehend behandelt worden. Das römische Recht kennt freilich noch keinen allgemeinen Bereicherungstatbestand und auch keine Verwendungskondiktion. Die dadurch verbleibende Lücke schließen im römischen Recht detaillierte Sonderregeln, die in unterschiedlichen Fallkonstellationen Zurückbehaltungsrechte wegen Verwendungen vorsehen, z.B. für Verwendungen eines Scheinerben oder Besitzers, der die durch seine Verwendungen verbesserte Sache im Wege der Erbschaftsklage (hereditatis petitio) oder Vindikation (rei vindicatio) herausgeben muss. Diese Regeln unterscheiden zwischen notwendigen, nützlichen und Luxusverwendungen (impensae necessariae, impensae utiles, impensae voluptuariae) einerseits und Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Besitzers andererseits. Zur Werterhaltung notwendige Verwendungen erhält nach diesen Regeln auch der bösgläubige Besitzer (mit Ausnahme des Diebs) ersetzt, und zwar selbst dann, wenn der Verwendungserfolg nicht mehr fortbesteht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Eigentümer diese Verwendungen in der Regel auch selbst vorgenommen hätte. Nützliche Verwendungen kann dagegen nur der gutgläubige Besitzer geltend machen, und auch das nur, soweit die dadurch herbeigeführte Wertsteigerung noch vorhanden ist. Der Begriff der nützlichen Verwendung umfasst dabei nach römischer Vorstellung nur Verwendungen, die sowohl den Wert als auch den Nutzen der Sache erhöhen. Luxusverwendungen schließlich werden selbst dem gutgläubigen Besitzer nicht ersetzt. Hinsichtlich nicht ersatzfähiger Verwendungen verbleibt dem Besitzer ein Wegnahmerecht (ius tollendi), das nach der Mehrheit der Quellen auch dem bösgläubigen Besitzer zusteht.

b) Nachwirkungen des römischen Rechts in Kontinentaleuropa

Die römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln wirken in unterschiedlicher Intensität auch heute noch in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nach. Besonders eng ist die Anlehnung an das römische Vorbild – trotz einzelner Abweichungen im Detail – in Deutschland und der Schweiz (vgl. §§ 994 ff. BGB, Art. 939 f. ZGB). In anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen sind dagegen stärkere Abweichungen vom römischen Regelungsmodell zu verzeichnen. Unter dem Eindruck der Fortentwicklung des Bereicherungsrechts und der Herausbildung eines allgemeinen Bereicherungstatbestands hat sich in einer Reihe von Rechtsordnungen der Fokus von der Schutzwürdigkeit des Verwenders auf die Bereicherung des Eigentümers verlagert. So hat das französische Recht zwar die römische Impensendreiteilung übernommen, diese jedoch im Anschluss an Charles Dumoulin und Jacob Cujaz mit Blick auf den Bereicherungsgedanken so modifiziert, dass grundsätzlich auch der bösgläubige Besitzer nützliche Verwendungen ersetzt erhält (théorie des impenses). Für die Errichtung von Bauwerken und Anpflanzungen auf fremdem Grund gilt allerdings eine Sonderregelung, die es dem Eigentümer ermöglicht, den bösgläubigen Verwender auf die Wegnahme zu verweisen und so einer Verwendungsersatzpflicht zu entgehen (Art. 555 Code civil). Ganz ähnlich ist die Rechtslage in Italien (Art. 936, 1150 Codice civile). Auch im österreichischen Recht finden sich zwar Anklänge an die römischen Regeln; doch erhält auch hier der unredliche Besitzer nicht nur notwendige, sondern auch nützliche Verwendungen ersetzt, soweit diese für den Eigentümer von „klarem, überwiegendem Vorteil“ sind (§ 336 iVm § 1037 ABGB). Derselben Grundtendenz entspricht das niederländische Recht, das für den bösgläubigen Besitzer auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verweist (Art. 3:121 Abs. 2 BW). Dem gutgläubigen Besitzer werden dagegen nach niederländischen Recht sogar alle (also selbst Luxus‑) Verwendungen ersetzt; der Richter kann aber die Höhe des Verwendungsersatzes herabsetzen, sofern eine vollständige Vergütung zu einer unbilligen Bevorzugung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer führen würde (Art. 3:120 Abs. 2 BW).

c) Common Law

Weithin unbeeinflusst vom römischen Recht ist die Entwicklung des Verwendungsersatzes im englischen common law verlaufen. Das common law steht Ersatzansprüchen wegen Verwendungen auf fremdes Gut traditionell ablehnend gegenüber. Für Verwendungen auf Grundstücke besteht diese ablehnende Grundhaltung bis heute fort und wird nur durchbrochen, wenn sich der Grundstückseigentümer treuwidrig verhalten hat (z.B. wenn er von den Verwendungen wusste und diese gebilligt oder sogar ermutigt hat). In Bezug auf bewegliche Sachen werden Verwendungsersatzansprüche dagegen in neuerer Zeit (seit Greenwood v. Bennett [1973] QB 195 (HL)) unmittelbar aus dem principle of unjust enrichment hergeleitet. Dieser bereicherungsrechtliche Ansatz bedeutet indes nicht, dass der Eigentümer jeden durch die Verwendung eines anderen herbeigeführten objektiven Wertzuwachs zu vergüten hätte. Vielmehr wird dem bösgläubigen Verwender, der um seine fehlende Berechtigung wusste, im englischen Recht (ebenso wie in den USA) jeglicher Verwendungsersatz versagt. Zudem wird der Eigentümer auch vor einer aufgedrängten Bereicherung durch einen gutgläubigen Verwender geschützt. Es wird nämlich ein subjektiver Bereicherungsbegriff angewendet, der dem Eigentümer den Einwand eröffnet, dass der erlangte Vorteil für ihn persönlich nicht von Nutzen sei (subjective devaluation; vgl. noch unter 3.b).

d) Internationale Tendenz zum Bereicherungsrecht

Betrachtet man die internationale Entwicklung im Überblick, kann man eine gewisse Tendenz beobachten, von den römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln Abstand zu nehmen und die Problematik des Verwendungsersatzes stattdessen in Übereinstimmung mit den Regeln des allgemeinen Bereicherungsrechts zu lösen. Auch dort, wo sich – wie in Deutschland – die gesetzliche Regelung eng an das römische Vorbild anlehnt, wächst die Zahl derjenigen, die auf Wertungswidersprüche zwischen dieser Regelung und den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hinweisen. Für Verwendungen im Rahmen des Rücktrittsrechts gilt seit der Schuldrechtsreform 2002 eine Regelung, die nicht mehr auf die römischrechtlich inspirierten Regeln der §§ 994 ff. BGB verweist, sondern einen Bereicherungsausgleich anordnet (§ 347 Abs. 2 BGB). Der Trend zum Bereicherungsrecht spiegelt sich auch in dem Entwurf eines Draft Common Frame of Reference) der Study Group on a European Civil Code. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, für Verwendungen eines unberechtigten Besitzers auf das Bereicherungsrecht zu verweisen (Art. VIII.-7:104 DCFR). Allerdings wird die Anlehnung an das Bereicherungsrecht im DCFR nicht konsequent durchgeführt. Für Verwendungen, die auf einen wegen Rücktritts vom Vertrag zurückzugewährenden Gegenstand gemacht worden sind, sowie für Verwendungen eines Mieters trifft der DCFR Sonderregelungen (Art. III.-3:513(2), IV.B.-5:106), die zumindest teilweise von der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelung abweichen.

Die gleichwohl festzustellende Grundtendenz, Verwendungen zunehmend aus dem Blickwinkel des allgemeinen Bereicherungsrechts zu betrachten, enthält freilich noch keine Vorentscheidung für eine besonders ausgleichsfreundliche Regelung des Verwendungsersatzes. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der bereicherungsrechtlichen Regeln an, wie das Beispiel des englischen Rechts anschaulich belegt.

3. Einzelne Sachfragen

a) Verwendungsersatz auch bei Bösgläubigkeit?

Für Verwendungen eines Bösgläubigen besteht auf dem Kontinent weithin Einigkeit, dass auch ihm zumindest notwendige Verwendungen zu ersetzen sind. Neben der Erwägung, dass der Eigentümer derartige Verwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst vorgenommen hätte, beruht dies auf dem ökonomischen Kalkül, dass auch dem Bösgläubigen ein Anreiz gegeben werden sollte, die Funktionsfähigkeit der in fremdem Eigentum stehenden Sache zu erhalten. Eine abweichende Position vertritt wie dargelegt das englische Recht, das dem bösgläubigen Verwender den Ersatz jeglicher Verwendungen vorenthält. Obgleich das common law insoweit eine Sonderstellung einnimmt, folgt auch der Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens der englischen Linie. Er schließt Bereicherungsansprüche immer dann aus, wenn der Benachteiligte aus freien Stücken und ohne Irrtum den Vermögenstransfer veranlasst hat (Art. VII.-2:101(1)(b) DCFR). Ob darin eine international konsensfähige Lösung liegt, bleibt abzuwarten.

b) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung

Das Kernproblem des Verwendungsersatzes liegt allerdings weniger bei den notwendigen als vielmehr bei den sonstigen wertsteigernden Verwendungen, und zwar unabhängig von der innerhalb Europas unterschiedlich beantworteten Frage, ob man diese nur dem gutgläubigen oder grundsätzlich auch dem bösgläubigen Verwender zusprechen will. Das Bedürfnis, die Dispositionsfreiheit des Eigentümers gegenüber aufgedrängter Bereicherung zu schützen, ist in diesen Fällen wesentlich größer als bei notwendigen Verwendungen. In besonderer Zuspitzung zeigt sich die Problematik bei der Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund, da hier besonders hohe Verwendungsersatzforderungen drohen. Es ist kein Zufall, dass gerade dieser Fall in einer Reihe von Rechtsordnungen eine gesonderte Behandlung erfährt. Auf die – nur gegenüber dem Bösgläubigen Schutz bietenden – Regelungen des Art. 555 Code civil und Art. 936 Codice civile wurde bereits hingewiesen, ebenso auf die restriktive Haltung des englischen common law, das bei Verwendungen auf Grundstücke Ausgleichsansprüche grundsätzlich ausschließt. Aber auch in Deutschland hat die Rechtsprechung für die Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund eigene Sonderregeln entwickelt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGH 26.2.1964, BGHZ 41, 157) gelten die Verwendungsersatzvorschriften der §§ 994 ff. BGB nicht für besonders weitreichende, die Sache grundlegend umgestaltende Maßnahmen, womit vor allem der Bau auf fremdem Grund gemeint ist („enger Verwendungsbegriff“). Stattdessen gewährt die deutsche Rechtsprechung lediglich einen Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), der sich auf den wirtschaftlichen Wert des Wegnahmerechts (also: Abbruchwert abzüglich Abbruchkosten) beschränkt.

Das Problem der aufgedrängten Bereicherung bedarf jedoch nicht nur für den Bau auf fremdem Grund, sondern generell einer Lösung. Ein nahe liegender Ansatzpunkt, um zu einem generellen Schutz vor aufgedrängter Bereicherung zu gelangen, liegt in einer Subjektivierung des Bereicherungsbegriffs, die dem Eigentümer den Einwand ermöglicht, dass der nach seinen individuellen Verhältnissen zu beurteilende Nutzen aus der Verwendung hinter dem objektiven Wertzuwachs zurückbleibt. Besonders betont wird die Möglichkeit einer solchen subjective devaluation im englischen Bereicherungsrecht. Eine Bereicherung liegt danach nur vor, wenn der Eigentümer den Verwendungserfolg freiwillig entgegengenommen hat (free acceptance) oder die Bereicherung unbestreitbar ist (incontrovertible benefit), z.B. dann, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs durch Weiterveräußerung bereits realisiert hat oder zu realisieren gedenkt. Im englischen Schrifttum wird teilweise auch der Fall einbezogen, dass die Realisierung des Wertzuwachses ohne Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist. Anerkannt ist ein incontrovertible benefit ferner in Fällen, in denen der Bereicherte den Bereicherungsgegenstand ohne Schwierigkeiten in natura herausgeben könnte (was bei Verwendungen selten ist), aber dennoch die Herausgabe verweigert (McDonald v. Coys of Kensington [2004] 1 WLR 2775 (CA)).

Vergleichbare Entwicklungen finden sich auch auf dem Kontinent. Schon im römischen Recht gab es Ansätze zu einer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Eigentümers, um diesen vor aufgedrängter Bereicherung zu schützen (Celsus D. 6,1,38). Gleichartige Überlegungen finden sich auch im modernen Recht namentlich in Frankreich und Deutschland, und zwar nicht nur im Schrifttum, sondern zumindest in Ansätzen auch in der Rechtsprechung.

In dieselbe Grundrichtung weist der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens, der im Bereicherungsrecht streng zwischen rückgewährfähigen und nicht rückgewährfähigen Kondiktionsgegenständen unterscheidet (transferable bzw. non-transferable enrichment). Bei Verwendungen auf fremdes Gut geht es regelmäßig um die Abschöpfung eines non-transferable enrichment. Falls der Bereicherte in einem solchen Fall gegen seinen Willen bereichert wurde und sich nicht treuwidrig verhalten hat, soll er nach dem Entwurf nicht den objektiven Wertzuwachs erstatten müssen, sondern nur das, was er selbst an Aufwendungen erspart hat (Art. VII.-5:102(2) DCFR). Der Anspruch wird also auf den Ersatz solcher Verwendungen beschränkt, die der Eigentümer selbst vorgenommen hätte. Hierdurch wird ein umfassender Schutz vor aufgedrängter Bereicherung gewährleistet. Falls der Eigentümer den objektiven Wertzuwachs durch Veräußerung der Sache realisiert, ist dagegen der realisierte Wertzuwachs zu erstatten, da der Verwendungserfolg in diesem Fall in Geld und damit in ein transferable enrichment umgesetzt wird (vgl. Art. VII.-5:101(1) DCFR). Unklar bleibt in dem Entwurf allerdings, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs nicht realisieren will, dazu aber in zumutbarer Weise in der Lage wäre. Speziell für Verwendungen auf einen nach erfolgtem Rücktritt zurückzugewährenden Gegenstand spricht der DCFR aber immerhin aus, dass bei leichter Realisierbarkeit des Wertzuwachses ein Verwendungsersatzanspruch grundsätzlich zu bejahen ist (Art. III.-3:513(2) DCFR).

c) Begrenzung des Anspruchs auf den Betrag der Ausgaben

Viele europäische Rechtsordnungen stimmen darin überein, dass die Ausgaben des Verwenders auch dann die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs bilden, wenn der durch die Verwendung herbeigeführte Wertzuwachs den Aufwand des Verwenders übersteigt. Dies war bereits im römischen Recht anerkannt und wird bis heute auch von Rechtsordnungen akzeptiert, die die römischen Regeln nicht oder nur teilweise übernommen haben. In Frankreich spricht man in Bezug auf nützliche Verwendungen anschaulich von einer règle du double plafond, um die doppelte Begrenzung des Anspruchs durch Wertzuwachs einerseits und Betrag der Ausgaben andererseits zum Ausdruck zu bringen. Diese Regelung wird zwar bisweilen kritisiert, da für den Bereicherungsausgleich nicht die Entreicherung des Verwenders, sondern die Bereicherung des Eigentümers entscheidend sei. In einzelnen Rechtsordnungen wird daher auf die Werterhöhung und nicht auf den Betrag der Aufwendungen abgestellt (so etwa Art. 1150 Abs. 3 Codice civile für den gutgläubigen Besitzer). Dem lässt sich indes entgegenhalten, dass der Eigentümer die gewinnbringende Verwendung auch selbst hätte vornehmen können. Bereichert ist der Eigentümer daher nur um die Ersparnis des für die Verwendung erforderlichen Aufwands, nicht um den darüber hinausgehenden Wertzuwachs.

d) Wegnahmerecht

Falls der Verwendungsersatz nach den geschilderten Grundsätzen daran scheitert, dass die Verwendung für den Eigentümer subjektiv wertlos ist, liegt es nahe, dem Verwender auf eigene Kosten wenigstens die Wegnahme des Verwendungserfolgs zu gestatten, soweit diese möglich ist und der Verwender sicherstellt, dass die Wegnahme keine bleibenden Schäden an der Sache des Eigentümers anrichtet. Ein solches Wegnahmerecht entspricht der römischrechtlichen Tradition (ius tollendi) und ist in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen selbstverständlich. Das englische Recht ist auch insoweit zurückhaltender, doch gibt es auch hier Ansätze im Schrifttum, die es für widersprüchlich halten, wenn der Eigentümer einerseits den Verwendungserfolg als subjektiv wertlos bezeichnet, andererseits aber eine ohne Beschädigung der Sache mögliche Wegnahme des Verwendungserfolgs verweigert. Im Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens fehlt bisher eine Regelung des Wegnahmerechts.

4. Gemeinschaftsrecht, Vereinheitlichungsprojekte

Der acquis communautaire enthält bislang keine Vorschriften über den Verwendungsersatz. Neben dem Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens sind derzeit keine weiteren Vereinheitlichungsprojekte in diesem Bereich bekannt.

Literatur

Richard J. Sutton, What Should be Done for Mistaken Improvers?, in: P.D. Finn (Hg.), Essays on Restitution, 1990, 241 ff.; Dirk A. Verse, Improvements and Enrichment, Restitution Law Review 6 (1998) 85 ff.; idem, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999; David Greiner, Die Haftung auf Verwendungsersatz, 2000; Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Bd. 2, 2001, Kap. 5; Andrew Kull, Mistaken improvements and the restitution calculus, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 369 ff.; James Wolffe, Enrichment by improvements in Scots law, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 384 ff.; Peter Birks, Unjust Enrichment, 2. Aufl. 2005; Christiane C. Wendehorst, The Draft Principles of European Unjustified Enrichment Law Prepared by the Study Group on a European Civil Code, ERA-Forum 7 (2006) 244 ff.; Daniel Visser, Unjustified Enrichment, 2008, Kap. 10.