Vor- und Nacherbschaft

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von Anatol Dutta

1. Begriff, Funktion und Abgrenzung; Ursprünge

Das Institut der Vor- und Nacherbschaft gestattet es dem Erblasser, einen Nacherben zu bestimmen, der den Nachlass bei Eintritt eines Zeitpunkts oder eines Ereignisses (Nacherbfall) erhält, nachdem zunächst ein Vorerbe Erbe geworden ist. Abzugrenzen ist die Vor- und Nacherbschaft daher zunächst von der Ersatzerbschaft; in zahlreichen Rechtsordnungen kann der Erblasser für den Fall, dass der ursprünglich vorgesehene Erbe nicht Erbe wird, einen weiteren Erben einsetzen, der an dessen Stelle tritt.

Funktion der Vor- und Nacherbschaft ist vor allem eine postmortale Vermögensbindung des Nachlasses nach den Vorstellungen des Erblassers. In nahezu allen Rechtsordnungen, die über das Institut der Vor- und Nacherbschaft verfügen, ist die Verfügungsbefugnis des Vorerben beschränkt (s.u. 3.). Der Nachlass bleibt deshalb im Idealfall beim Vorerben in seiner Substanz erhalten und kann mit dem Nacherbfall weitgehend ungeschmälert auf den Nacherben übergehen. Vor dem Hintergrund dieser Funktion ist die Vor- und Nacherbschaft von anderen Instituten zu unterscheiden, die auf andere Weise ebenfalls eine postmortale Vermögensbindung durch den Erblasser ermöglichen. Das betrifft insbesondere das Familienfideikommiss, die Stiftung, die Testamentsvollstreckung sowie im common law das entail und den trust (Trust und Treuhand). Beim Familienfideikommiss wurde ein Sondervermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen gebildet, dinglich für unveräußerlich erklärt und einer besonderen Nachfolgeregelung unterstellt. Ähnlich konnten beim entail Nachlassgegenstände als unveräußerliches Stammgut (entailed interest) gebunden werden. Eine der Vor- und Nacherbschaft vergleichbare Vermögensbindung kann auch durch die Übertragung des Vermögens auf eine Stiftung oder einen trustee oder durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erreicht werden.

Die heutige Vor- und Nacherbschaft ist eine Weiterentwicklung des römischen Universalfideikommisses. Der Erblasser konnte im römischen Recht dem Erben durch – zunächst unklagbare, später klagbare – formfreie Anordnung (Fideikommiss) auferlegen, dass die Erbschaft bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses an einen Dritten (Fideikommissar) herauszugeben sei. Der verpflichtete Erbe musste sodann den Nachlass rechtsgeschäftlich übertragen; allenfalls hinsichtlich der Erbschaftsansprüche und der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten trat der Fideikommissar ex lege an die Stelle des Erben. Auch im gemeinen Recht blieb das Universalfideikommiss als Erbschaftsvermächtnis ausgestaltet, allerdings gesichert durch ein Veräußerungsverbot der Erben hinsichtlich des Nachlasses. Erst das preußische Allgemeine Landrecht und das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch „rationalisieren“ (Theodor Kipp, Helmut Coing) das Universalfideikommiss zur echten Erbenstellung des Nacherben.

2. Beschränkung der Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft unterliegt freilich zunächst den allgemeinen Schranken der Testierfreiheit, d.h. vor allem den durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger (vgl. etwa § 2306 Abs. 1 BGB; Art. 1054 Abs. 1 frz. Code civil; Art. 782 span. Código civil) und durch die Sittenwidrigkeit (Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen) gezogenen Grenzen. Daneben wird die Vor- und Nacherbschaft regelmäßig auch in besonderer Weise beschränkt, um die mit ihr einhergehende postmortale Vermögensbindung des Nachlasses einzudämmen. Der Erblasser soll nicht durch eine stufenweise Nacherbeneinsetzung das Vermögen über Generationen hinweg binden können. Die Skepsis gegenüber einer unbeschränkten postmortalen Vermögensbindung ist zum einen politisch begründet, weil sie wirtschaftliche Macht in privater Hand begünstigt; es verwundert deshalb nicht, dass gerade in Zeiten der Revolution und des Auflehnens gegen den Adel Beschränkungen der Vor- und Nacherbschaft Konjunktur hatten. Zum anderen wird befürchtet, dass eine postmortale Vermögensbindung durch eine Vor- und Nacherbschaft die wirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung des Nachlasses durch den Erben behindert und deshalb ökonomisch zweifelhaft ist.

Die schärfste, sich aber mittlerweile auf dem Rückzug befindliche Beschränkung der Vor- und Nacherbschaft ist freilich ihr Verbot. Im Geist der Französischen Revolution schwächte der französische Code civil nicht nur die postmortale Vermögensbindung durch die Testamentsvollstreckung. Vor allem verbot Art. 896 Code civil a.F. grundsätzlich die Vor- und Nacherbschaft; nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen war eine Vor- und Nacherbschaft statthaft. Ein solches Verbot mit Ausnahmen findet sich heutzutage auch noch in anderen, vor allem vom französischen Code civil beeinflussten Rechtsordnungen (siehe Art. 896 f., 1048 ff. belg. u. luxem. Code civil; Art. 21 Abs. 2 bulg. Erbgesetz; Art. 692 Codice civile; Art. 964 poln. ZGB; Art. 803 rumän. Codul civil; Art. 79 Abs. 3 slow. Erbschaftsgesetz; § 645 ung. ZGB). Das neue französische Erbrecht hat diese restriktive Position jedoch aufgegeben. Eine Verfügung des Erblassers, die jemanden verpflichtet, zugewendete Gegenstände zu bewahren, um sie später einen Dritten zu übertragen, ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 896 Code civil n.F.). Regelungen über die befreite und nicht befreite Vor- und Nacherbschaft (libéralité graduelle oder résiduelle) finden sich in Art. 1048 ff. Code civil n.F.

Jedoch wird die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft in den meisten Rechtsordnungen zeitlich beschränkt. Eine zeitliche Beschränkung kann einerseits durch Höchstfristen erreicht werden. So sehen das deutsche und niederländische Recht vor, dass der Erblasser durch Vor- und Nacherbschaft den Nachlass grundsätzlich nur für dreißig Jahre binden kann (§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 4:140 Abs. 1 BW); die Bindung wirkt nach deutschem Recht nur länger fort, wenn Nacherbfall der Eintritt eines Ereignisses in der Person des Vor- oder Nacherben ist und der betreffende Vor- oder Nacherbe beim Erbfall lebte (§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn dem Vor- oder Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe eingesetzt wurde (§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Ähnlich sind auch die Wirkungen einer bedingten Zuwendung im common law traditionell durch die sog. rule against perpetuities auf 21 Jahre nach dem Tod einer im Zeitpunkt der Zuwendung lebenden Person beschränkt. Andere Rechte gewährleisten eine zeitliche Grenze durch die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vor- und Nacherben. So ist etwa in Österreich die Einsetzung von Nacherben, die keine Zeitgenossen des Erblassers sind (§ 611 ABGB), beschränkt auf zwei Nacherben für bewegliches Vermögen (§ 612 S. 1 ABGB; siehe auch Art. 781, 785 span. Código civil) bzw. auf einen Nacherben für unbewegliches Vermögen (§ 612 S. 2 ABGB). Teilweise darf ein Nacherbe überhaupt nicht mehr mit einer Vor- und Nacherbschaft belastet werden (Art. 1923 Abs. 2 griech. ZGB; Art. 486 Abs. 2 lett. ZGB; Art. 2288 port. Código civil; Art. 488 Abs. 2 schweiz. ZGB; siehe auch Art. 1053 Abs. 1 frz. Code civil).

3. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

Die Einsetzung des Nacherben erfolgt regelmäßig durch Verfügung von Todes wegen. Auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann eine Vor- und Nacherbschaft dagegen in Frankreich begründet werden. Die Vorschriften über die Vor- und Nacherbschaft (Art. 1048 ff. frz. Code civil) beziehen sich auf sämtliche unentgeltlichen Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen (libéralités): Mit einem Nacherben (second gratifié) kann als „Vorerbe“ sowohl der donataire als auch der légataire belastet werden.

Entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (Testament) kann die Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich auch konkludent angeordnet werden; allein das spanische Recht fordert offenbar eine ausdrückliche Anordnung (Art. 783 Abs. 1 Código civil). Auch finden sich teilweise Vermutungsregeln für oder wider die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. So ist etwa nach deutschem Recht einerseits im Zweifel von der Anordnung einer Ersatzerbschaft (s.o. 1.) auszugehen (§ 2102 Abs. 2 BGB); auch soll eine Verfügung von Ehegatten, die sich gegenseitig als Erben einsetzen und zudem bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, im Zweifel keine Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe und des Dritten als Nacherbe darstellen, sondern eine Vollerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten und eine Schluss- und Ersatzerbeinsetzung des Dritten (vgl. § 2269 Abs.1 BGB). Auch nach österreichischem Recht soll im Zweifel nicht die Einschränkung des Erben durch eine Vor- und Nacherbschaft gewollt sein (vgl. § 614 ABGB). Andererseits wird die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im deutschen Recht vermutet, wenn der Erblasser – die Situation im römischen und gemeinen Recht vor Augen (s.o. 1.) – testiert, dass der Erbe die Erbschaft mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses einem anderen herausgeben soll (§ 2103 BGB). In einigen Rechtsordnungen ist das testamentarische Verbot an den Erben, über den Nachlass unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen, als konkludente Anordnung der Vor- und Nacherbschaft etwa zugunsten der gesetzlichen Erben des Erben auszulegen (vgl. Art. 1927 f. griech. ZGB; § 610 S. 1 ABGB; Art. 2295 Abs. 1 lit. a port. Código civil). Der Erblasser muss nicht nur die Person des Vor- und Nacherben festlegen; vielmehr ist auch die Bestimmung des Nacherbfalls erforderlich. Das Gesetz ordnet meist an, dass mangels anderer Bestimmung durch den Erblasser der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt (§ 2106 Abs. 1 BGB; Art. 1935 Abs. 1 griech. ZGB; Art. 487 Abs. 1 lett. ZGB; Art. 489 Abs. 1 schweiz. ZGB).

4. Stellung des Vorerben

Die Stellung des Vorerben als Herr über den Nachlass für die Zeit der Vorerbschaft wird im Wesentlichen durch drei Elemente gekennzeichnet: Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über die Erbschaft, das Recht zur Nutzungsziehung sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Zahlreiche Rechtsordnungen gestatten es dem Erblasser, die Stellung des Vorerben zum Nachteil des Nacherben zu verbessern, etwa durch eine Befreiung von seinen Pflichten dem Nacherben gegenüber. Die Stellung des Vorerben bezieht sich grundsätzlich, falls nichts anderes angeordnet wurde, auf die gesamte Erbschaft. Für die Sicherung des Nachlassbestandes sorgt teilweise ein Surrogationsprinzip, wonach Rechtssurrogate (erlangt aufgrund eines zur Erbschaft gehörigen Rechts), Ersatzsurrogate (erlangt als Ersatz für einen Erbschaftsgegenstand) oder Mittelsurrogate (erlangt durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft) zur Erbschaft gehören (§ 2111 BGB; vgl. auch Kap. 12 § 8 finn. Erbrechtsgesetz u. schwed. Erbgesetz; Art. 1049 Abs. 2 Code civil; Art. 491 lett. ZGB; Art. 4:138 Abs. 2 S. 1, 3:213 BW).

In den meisten Rechtsordnungen, die das Institut der Vor- und Nacherbschaft kennen, ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass im Außenverhältnis beschränkt. Teilweise ist der Vorerbe, selbst wenn er Inhaber des Nachlasses wird, grundsätzlich nicht verfügungsbefugt über Nachlassgegenstände (Kap. 12 § 4 II 1 finn. Erbrechtsgesetz; Art. 1937 Abs. 2 griech. ZGB; Art. 489 f. lett. ZGB; §§ 613, 509 ABGB; Kap. 12 § 4 Abs. 2 S. 1 schwed. Erbgesetz). Nach schweizerischem Recht wird der Vorerbe zwar Eigentümer (Art. 491 Abs. 2 schweiz. ZGB), soll aber nach wohl überwiegender Ansicht zumindest nicht rechtsbeständig über Nachlassgegenstände verfügen können. Nach deutschem Recht dagegen darf der Vorerbe zwar grundsätzlich als Rechtsinhaber über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2112 BGB); zur Substanzsicherung wird seine Verfügungsmacht jedoch eingeschränkt. Verfügungen über Grundstücke oder Grundstücksrechte und unentgeltliche Verfügungen sind bei Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie die Rechte des Nacherben beeinträchtigen (§ 2113 Abs. 1 und 2 BGB). Andere Rechtsordnungen machen Verfügungen des Vorerben von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig (Kap. 12 § 4 Abs. 2 S. 3 finn. Erbrechtsgesetz; Art. 694 Codice civile; Art. 2291 port. Código civil; Kap. 12 § 4 Abs. 1 S. 2 schwed. Erbgesetz). Gleichfalls beschränkt sind Verfügungen über Erbschaftsgegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben (§ 2115 BGB; Art. 695 Codice civile; Art. 2292 port. Código civil). Nach niederländischem Recht, das die Vor- und Nacherbschaft als bedingte Erbeinsetzung konstruiert (Art. 4:138 BW), ist der Vorerbe im Außenverhältnis Rechtsinhaber (Art. 4:138 Abs. 1 BW). Da der Eintritt einer Bedingung keine Rückwirkung entfaltet (Art. 3:38 BW), wird die Wirksamkeit der Verfügung des Vorerben auch nicht nachträglich durch Eintritt des Nacherbfalls berührt. Als etwas unklar erweist sich die Rechtslage im neuen französischen Erbrecht. So soll die Vor- und Nacherbschaft nur dann Wirkung entfalten, soweit die Nachlassgegenstände beim Tod des Vorerben noch individuell vorhanden sind (Art. 1049 Abs. 1 Code civil) – eine Regelung, die eine Verfügungsbefugnis des Vorerben nahe legt. Für eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis sprechen allerdings die Surrogation bei Wertpapieren (Art. 1049 Abs. 2 Code civil), die Publizitätspflicht einer Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich unbeweglicher Nachlassgegenstände (Art. 1049 Abs. 3 Code civil) und – vor allem – die Möglichkeit einer befreiten, auf den Restwert des Nachlasses beschränkten Vor- und Nacherbschaft (Art. 1057 ff. Code civil).

Im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherbe gebühren die Nutzungen aus dem Nachlass regelmäßig dem Vorerben; dieser nimmt die Stellung eines Nießbrauchers oder zumindest eine nießbraucherähnliche Stellung ein. Teilweise wird die Nießbrauchstellung ausdrücklich vom Gesetz angeordnet (Art. 693 Abs. 2 Codice civile; Art. 4:136, 4:138 Abs. 2 BW; § 613 ABGB; Art. 2290 Abs. 1 und 2 port. Código civil). In anderen Rechtsordnungen zeigt sich die nießbraucherähnliche Stellung des Vorerben etwa dadurch, dass dem Vorerben die Nutzungen verbleiben, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechend und nicht infolge übermäßiger Fruchtziehung gezogen wurden (vgl. §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2133 BGB; vgl. auch Kap. 12 § 3 Abs. 1 S. 1 finn. Erbrechtsgesetz u. schwed. Erbgesetz; Art. 1941 S. 1 a.E. griech. ZGB; Art. 489 S. 4 lett. ZGB); der Vorerbe muss aber regelmäßig die Erhaltungskosten tragen (§ 2124 BGB; Kap. 12 § 3 Abs. 2 finn. Erbrechtsgesetz; Art. 1938 griech. ZGB; Kap. 12 § 3 Abs. 3 schwed. Erbgesetz). Dass dem Vorerben auch nach neuem französischem Recht offenbar die Nutzungen gebühren, zeigt Art. 1050 Abs. 2 und 3 Code civil, wonach der Vorerbe dem Nacherben bereits vor dem Nacherbfall die Nutzungen überlassen kann.

Zugleich wohnt der Stellung des Vorerben ein Element der Treuhand (Trust und Treuhand) inne. Der Vorerbe hat bei der Verwaltung des Nachlasses auf die Interessen des Nacherben Rücksicht zu nehmen. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß für den Nacherben verwalten (vgl. etwa §§ 2119 f., 2130 Abs. 1 S. 1 BGB; Kap. 12 § 3 Abs. 1 S. 5 finn. Erbrechtsgesetz; Art. 1937 Abs. 1 griech. ZGB; Art. 492 Abs. 1 lett. ZGB; §§ 613, 513 ABGB; Kap. 12 § 3 Abs. 2, § 5 schwed. Erbgesetz). Allerdings wird diese Verpflichtung teilweise dadurch abgemildert, dass der Vorerbe dem Nacherben für eine Verletzung dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses erst ab Eintritt des Nacherbenfalls haftet (§ 2130 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch nur hinsichtlich der Verwaltung für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 2131 BGB; Art. 1937 Abs. 1 Halbs. 2 griech. ZGB; vgl. auch Art. 492 Abs. 2 lett. ZGB). Nach neuem französischem Recht obliegt es dem Erblasser, Schutzmaßnahmen zum Erhalt des Nachlasses für den Nacherben anzuordnen (Art. 1052 Code civil).

5. Stellung des Nacherben

Die Stellung des Vorerben korrespondiert mit einem – je nach deren Ausgestaltung (s.o. 4.) – stärkeren oder schwächeren Anwartschaftsrecht des Nacherben auf Erwerb der Erbschaft. Mit Eintritt des Nacherbfalls erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht: Der Nacherbe wird ipso iure Erbe des Erblassers; anders als in früheren Rechtsordnungen (s.o. 1.) bedarf es regelmäßig keines Vollzugsaktes, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies teilweise nahelegt. So spricht das Gesetz in Frankreich etwa einerseits davon, dass der Vorerbe verpflichtet ist, den Nachlass dem Nacherben zu übertragen (Art. 1048 Code civil) – eine Formulierung, die an eine Ausgestaltung der Vor- und Nacherbschaft als Vermächtnis erinnert. Andererseits sollen die Rechte des Nacherben mit dem Tod des Vorerben entstehen (Art. 1050 Code civil) und unmittelbar vom Erblasser hergeleitet werden (Art. 1051 Code civil). Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist teilweise nicht nur veräußerlich, sondern auch vererblich (vgl. § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB; Art. 784 S. 1 span. Código civil; siehe aber auch Art. 492 Abs. 2 schweiz. ZGB). Der Nacherbe hat einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 BGB; Art. 1941 S. 1 griech. ZGB; Art. 489 S. 2 lett. ZGB; Art. 491 Abs. 2, 492 Abs. 1 schweiz. ZGB).

6. Erbschaftssteuerrecht

Die Vorteile der Vor- und Nacherbschaft werden vom Erblasser regelmäßig teuer erkauft. Nach einigen Erbschaftssteuerrechten wird nämlich grundsätzlich sowohl der Erbfall als auch der Nacherbfall als erbschaftssteuerrechtlich relevanter Vorgang angesehen – freilich zum Teil mit Sonderregeln, um unbillige Härten zu vermeiden (siehe etwa § 6 dt. Erbschaftssteuergesetz).

Literatur

Wolfgang Siebert, Nacherbe, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. V, 1936, S. 403 ff.; Theodor Kipp, Helmut Coing, Erbrecht, 14. Bearb., 1990, 273 ff.; Carsten Thomas Ebenroth, Erbrecht, 1992, 409 ff.; George Gretton, Fideicommissary Substitutions: Scots Law in Historical and Comparative Perspective, in: Kenneth G.C. Reid, M.J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession: Studies National, Historical and Comparative, 2007, S. 156 ff.; Rembert Süß (Hg.), Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann (Hg.), Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt), 1955 ff.

Abgerufen von Vor- und Nacherbschaft – HWB-EuP 2009 am 29. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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