Namensrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Walter Pintens

1. Historische Entwicklung

Namen sind so alt wie die Menschheit. Die Gewohnheit, eine Person mit einem unabänderbaren und vererblichen Familiennamen zu bezeichnen, hat sich aber vom individuellen Namen über den Taufnamen bis zum Eigennamen sehr langsam entwickelt. Der Staat hatte es schwer, seinen Einfluss auf das Individuum geltend zu machen. Unter Einfluss des römischen Rechts konnte eine Person bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ihren Namen ändern. Die Initiativen, die der Staat im 16. und 17. Jahrhundert z.B. in Deutschland und Frankreich ergriffen hat, sind misslungen. Erst nach der Französischen Revolution hat der Staat seinen Druck auf die Bürger erhöht und der Name eine große Bedeutung als Identifikationsmittel erlangt. Der Name ermöglicht es dem Staat, seine Bürger zu registrieren, und die Registrierung macht es ihm möglich, seine Bürger zu kontrollieren. In ihrer historischen Entwicklung haben fast alle Rechtssysteme diesen Aspekt betont und dabei das Band zwischen der Person und ihrem Namen vernachlässigt. Dies ist der Grund, warum manche Rechtssysteme den Namen als eine institution de police qualifiziert haben.

Der Name hat an Bedeutung für den Staat verloren. Er verfügt oft über Registrierungsnummern, um seine Bürger zu identifizieren. Dadurch wird heute das Band zwischen der Person und ihrem Namen stärker akzentuiert.

Der Name individualisiert seinen Träger und unterscheidet ihn von anderen. Er individualisiert seine Leistungen. Durch ihren Namen beteiligt sich eine Person an der Gesellschaft. Der Name steht für Erfindungen, künstlerische und wissenschaftliche Leistungen und politische Tätigkeiten. Unter ihrem Namen übt die Person ihre bürgerlichen und politischen Rechte aus und erfüllt ihre Pflichten. Dieser Zusammenhang zwischen Persönlichkeit und Namen hat in den meisten Rechtssystemen – das common law stellt hier die große Ausnahme dar – dazu geführt, dass das Recht am Namen als ein Persönlichkeitsrecht qualifiziert wird.

2. Bestandteile

Alle europäischen Rechtsordnungen kennen den Familiennamen als wichtigsten Bestandteil des Namens, mit Ausnahme des isländischen Rechts, das – obgleich seit 1996 in der Praxis zugelassen – keinen Familiennamen im eigentlichen Sinne kennt. Dort bekommt das Kind neben dem eigenen Vornamen den Vornamen des Vaters im Genitiv mit der Hinzufügung ‑son (Sohn) im Falle eines männlichen Kindes oder mit der Hinzufügung ‑dóttir (Tochter) im Falle eines weiblichen Kindes.

In der Regel wird der Name durch Abstammung erworben.

Die meisten Rechtssysteme stellen keine Verbindung zwischen dem Familiennamen und dem Geschlecht des Namensträgers her. Aber Ausnahmen sind vorhanden. In Bulgarien, Polen und Russland z.B. kann das Geschlecht des Namensträgers aus dem Namensende entnommen werden.

Die kontinentalen Rechtssysteme kennen meistens detaillierte Regelungen, welche den Erwerb und die Änderung des Familiennamens regeln. Das common law dagegen zeichnet sich durch eine viel größere Liberalität aus.

Alle Rechtssysteme kennen die Vornamen und ihre Änderung. Auch hier zeichnet das common law sich durch eine freie Vornamenswahl aus. Die kontinentalen Rechtssysteme, welche zum Teil eher restriktiv waren, kennen heute meistens die freie Namenswahl, welche nur an die Bedingung geknüpft ist, dass der Vorname seinem Träger nicht schaden darf. Heute ist wohl ein Erfindungsrecht am Vornamen akzeptiert.

Mittelnamen, die besonders in den USA häufig auftreten, sind in den meisten europäischen Rechtssystemen unbekannt. In den nordischen Rechtssystemen besteht die Möglichkeit, einem Kind einen Mittelnamen zu geben, der aus dem Namen des Elternteils, dessen Namen nicht als Familiennamen gewählt worden ist, bestehen kann. In Russland bekommt das Kind einen Mittelnamen bestehend aus dem Vornamen des Vaters mit der Endung ‑vich für einen Jungen und ‑ovna oder ‑evna für ein Mädchen (Art. 58, §§ 1–2 FGB).

Adelstitel sind in einigen Rechtssystemen, welche eine Monarchie kennen oder gekannt haben, Bestandteil des Namens, wie in Belgien, Deutschland (Art. 109, Abs. 3 WRV) und England. In anderen Rechtssystemen, wie Spanien, sind sie keine Namensbestandteile. Akademische Titel sind meistens keine Namensbestandteile.

Ein Pseudonym ist kein Namensbestandteil und ist meistens nicht gesetzlich geregelt.

3. Erwerb des Familiennamens

a) Innerhalb der Ehe geborenes Kind

Viele Kinder tragen den Vatersnamen, nicht nur in den seltenen Systemen, wo dies die gesetzliche Regelung ist, wie etwa in Belgien (Art. 335 ZGB) oder Bulgarien (Art. 14 Abs. 1 Gesetz über Personenstandsregistrierung v. 23.7.1999), aber auch in Systemen, welche zwar eine Wahl zwischen Vaters- und Mutternamen oder sogar einen neuen Namen zulassen, wo aber die Tradition des Vatersnamen in der Praxis sehr stark bleibt.

In Systemen, die einen gemeinsamen Ehenamen vorschreiben oder ermöglichen, trägt das Kind diesen Namen wie z.B. in Deutschland (§ 1616 BGB), in der Schweiz (Art. 270 ZGB), in der Türkei (Art. 321 ZGB) sowie in Ungarn (§ 42 Gesetz über Ehe, Familie und Vormundschaft).

In Systemen, welche keinen Ehenamen kennen oder wo die Ehegatten von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lassen die meisten eine Wahl zwischen Vaters- und Mutternamen zu wie in Deutschland (§ 1617 Art. 1 BGB) oder den Niederlanden (Art. 5 § 4 BW).

Spanien kombiniert traditionell Vaters- und Mutternamen. Der Vatersname kommt zuerst, aber die Eltern können sich für die umgekehrte Reihenfolge entscheiden.

Mehrere Rechtssysteme kennen breitere Möglichkeiten und erlauben sowohl die Wahl von Vaters- oder Mutternamen als eine Zusammenstellung aus beiden Namen wie etwa Frankreich (Art. 311-21 Code civil), Griechenland (Art. 1506 ZGB), Portugal (Art. 1875 ZGB) und Ungarn (§ 42 Gesetz über Ehe, Familie und Vormundschaft). Einige Systeme kennen noch breitere Möglichkeiten und erlauben zusätzlich die Wahl eines neuen individuellen Namen wie beispielsweise das dänische (§§ 4 ff. Namensgesetz), das norwegische (§ 3 Namensgesetz) sowie das slowenische.

In England und Wales tragen die meisten Kinder den Namen des Vaters, ohne dass nach common law eine freie Namenswahl ausgeschlossen ist.

Treffen die Eltern keine Wahl, dann trägt das Kind z.B. in den Niederlanden den Vatersnamen (Art. 5 Abs. 5 ZGB), in Dänemark (§ 1 Abs. 2 Namensgesetz) und Norwegen den Mutternamen, in Deutschland überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht (§ 1616 Abs. 2 BGB).

b) Außerhalb der Ehe geborenes Kind

In den meisten Rechtssystemen findet das Namensrecht des innerhalb der Ehe geborenen Kindes auf das des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Anwendung, wenn die väterliche und mütterliche Abstammung bei der Ausfertigung der Geburtsurkunde feststeht. Ist dies nicht der Fall, dann trägt das Kind den Mutternamen. Die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft ändert den Namen nicht, aber meistens haben die Eltern die Möglichkeit, um mit einer gemeinsamen Erklärung dem Kind den Vatersnamen zu erteilen.

4. Eheschließung und Partnerschaft

In den meisten Rechtssystemen übt die Ehe keinen Einfluss auf den Namen der Ehegatten aus wie z.B. in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden (Art. 9 ZGB), Norwegen, Portugal (Art. 1667 ZGB) oder Spanien. Jeder Ehegatte behält seinen Namen, hat aber oft das Recht, den Namen seines Ehegatten zu gebrauchen oder hinzuzufügen.

In mehreren Systemen wird prinzipiell ein gemeinsamer Ehename vorgeschrieben wie in Deutschland (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB), Österreich (Art. 93 ABGB), Schweiz (Art. 160 ZGB) und der Türkei (Art. 187 ZGB). In Deutschland und Österreich kann sowohl der Name der Frau als der Name des Mannes als gemeinsamer Ehename gewählt werden.

Mangels einer Wahl bleibt es in Deutschland bei getrennter Namensführung (§ 1355 Abs. 1 S. 2 BGB); in Österreich dagegen wird der Mannesname Ehename. In der Schweiz und in der Türkei ist der Mannesname Ehename. In der Schweiz kann der Name der Frau nur gewählt werden, wenn ein legitimes Interesse vorliegt. In der Türkei hat die Frau nur die Möglichkeit, ihren Namen als Begleitnamen zu führen, was gegen Art. 8 EMRK verstößt (EGMR Nr. 29865/‌96 – Tekeli).

Die nordische und mehrere ost- und mitteleuropäische Rechtssysteme wie Kroatien, Tschechien und Ungarn kennen breite Optionsmöglichkeiten. Gleiches gilt im common law.

Einige Rechtssysteme kennen mit der Ehe vergleichbare Bestimmungen für die registrierte Partnerschaft wie z.B. § 3 des deutschen LPartG.

5. Namensänderung

Das common law kennt die freie Namensänderung, welcher nur durch die Betrugsgefahr Grenzen gesetzt werden. Namensänderung wird meistens mit einem deed poll durchgeführt, was aber nicht erforderlich ist.

In den kontinentalen Rechtssystemen ist eine Namensänderung nur möglich mit Einwilligung einer zuständigen Behörde. Meistens ist ein wichtiger Grund erforderlich.

6. Namensrecht und Menschenrechte

Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 schreibt vor, dass jedes Kind sofort nach der Geburt eingetragen werden und einen Namen bekommen soll (Art. 24(2)). Der Vertrag vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes kennt eine vergleichbare Bestimmung (Art. 71). Aus beiden Bestimmungen kann nicht nur abgeleitet werden, dass jede Person ein Recht auf einen Namen hat, sondern auch das allgemeine Recht, sich gegen Verletzungen seines Namens zu wehren.

Die EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) schützt den Namen nicht ausdrücklich. Der EGMR stellte aber in mehreren Entscheidungen fest, dass die Namensgebung sehr wohl das Privat- und Familienleben betreffe, und deshalb trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK falle. Deshalb fehle es bei willkürlichen Beeinträchtigungen der Namensgebung an einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung und liege folglich eine Verletzung des Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK vor. Der Gerichtshof hat besonderen Wert auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gelegt (Diskriminierungsverbot (allgemein)) und Regelungen und diskriminierende Regelungen über den Namen in der Ehe als einen Verstoß gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK eingestuft (EGMR Nr. 16213/‌90 – Burghartz; EGMR Nr. 29865/‌96 – Tekeli).

7. Namensrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht

Das europäische Gemeinschaftsrecht kennt weder eine Regelung des Namensrechts – auch nicht des Handelsnamens – noch ausdrücklich geregelte Grundrechte, die den Schutz des Namens bezwecken.

Der EuGH hat festgestellt, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates einen griechischen Staatsbürger als Folge einer Transliteration in den Personenstandsbüchern (Personenstandswesen) zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die diesen Namen in seiner Aussprache verfälscht und den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt (EuGH Rs. C-168/‌91 – Konstantinidis, Slg. 1993, I-1191). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Rechtsvorschriften in einer Materie wie derjenigen der Führung von Personenstandsbüchern, die eigentlich nicht Gegenstand einer Gemeinschaftskompetenz ist, weder diskriminierend sein noch gegen die Grundfreiheiten verstoßen dürfen.

In weiteren Entscheidungen, die das internationale Namensrecht betreffen, hat der EuGH seine Rechtsprechung weiter verfolgt und auf Grund der Unionsbürgerschaft und der hiermit verbundenen Freiheiten (Art. 17, 18 EG/‌20, 21 AEUV) breitere Möglichkeiten der Namenswahl als das nationale internationale Privatrecht ermöglicht (EuGH Rs. C-148/‌02 – Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613; EuGH Rs. C-353/‌06 – Grunkin, FamRZ 2008, 2089. Diese Entscheidungen, welche das materielle Recht nicht berühren, werden aber dieses Recht beeinflussen und zu weiteren Optionsmöglichkeiten führen.

Literatur

Sylvie Nautré, Le nom en droit comparé, 1977; Dieter Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983; Anne Lefebvre-Teillard, Le nom: Droit et histoire, 1990; Walter Pintens, Michael R. Will, Names, in: IECL IV, Kap. 2-83 ff., 1992; Walter Pintens, Name und Menschenrechtskonvention, in: Festschrift für Dieter Henrich, 2000, 451 ff.; Paul Lagarde, L’oeuvre de la Commission Internationale de l’Etat Civil en matière de nom des personnes, in: Festschrift für Erik Jayme, 2004, 1291 ff.; Berthold Gaaz, Der Doppelname als Menschenrecht? Zum Recht des Kindesnamens in Europa, in: Festschrift für Reiner Frank, 2008, 381 ff.; Volker Lipp, Namensrecht und Europa, in: Festschrift für Rainer Frank, 2008, 393 ff.; Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 20 Bde. (Loseblatt).

Abgerufen von Namensrecht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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