Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)

Aus HWB-EuP 2009

von Nils Jansen

1. Gegenstand und Zweck der negotiorum gestio; Terminologie

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; negotiorum gestio; gestion d’affaires d’autrui) bildet eine spezifische Schöpfung der römischen Juristen; sie findet sich heute nur in Rechtsordnungen, die genetisch auf das römische Recht zurückgehen. Danach soll ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen einem Geschäftsführer (gestor) und einem Geschäftsherrn (dominus) auch ohne eine vertragliche Absprache zwischen den Parteien zustande kommen können. Dabei hat ein spezifisches Kennzeichen der negotiorum gestio von jeher in ihrer dogmatisch-funktionalen Doppelnatur bestanden. Zum einen begründet sie nämlich Ausgleichsansprüche, die der Wiederherstellung der von Rechts wegen richtigen Güter- und Lastenzuordnung dienen; insoweit entspricht die GoA funktional dem Bereicherungsrecht und dem Eigentümer-Besitzerverhältnis. Zum anderen konstituiert die GoA aber auch besondere Verhaltens- und Sorgfaltspflichten und weist damit Parallelen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen (Dienst(leistungs)vertrag) auf. Ursprünglich standen dabei die Ansprüche des Geschäftsherrn auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten und auf Schadensersatz im Vordergrund; daneben ging es um die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Auskunft und Rechnungslegung. Umgekehrt sollten dem Geschäftsführer Ausgleichsansprüche zustehen; ihm gebührte Ersatz seiner Aufwendungen und Befreiung von seinen Verbindlichkeiten infolge der Geschäftsführung. Die heute gleichermaßen wichtigen Fragen nach Vergütungs- und Schadensersatzansprüchen des Geschäftsführers gehören erst seit der Neuzeit zum Themenkreis der negotiorum gestio.

Bei all dem ist das Spektrum der Fälle, die unter diesem Titel einer negotiorum gestio bzw. GoA diskutiert und entschieden worden sind, weit: Von jeher ging es zum einen um den Regress nach Zahlung fremder Schulden, zum anderen um fremdnützige Hilfeleistungen, etwa die Sicherung eines baufälligen Hauses in Abwesenheit des Eigentümers, aber auch um eine unbeauftragte Prozessführung. Zu den disparaten Anwendungsfällen gehören aber auch der Streit um die Verpflichtung zur Rechnungslegung eines Erbschaftsbesitzers, der Deckungsverkauf nicht abgenommener Ware, der unbeauftragte Kauf einer Briefmarke für einen Sammler, aber auch die „Selbstaufopferung“ bei Rettungsaktionen oder bei – sogar unbewussten – Ausweichmanövern im Straßenverkehr. Die Praxis wird auch heute von Regressfragen bestimmt, wenn etwa Hoheitsträger Ansprüche für Leistungen wie das Löschen von Feuer geltend machen, zu denen sie kraft öffentlichen Rechts verpflichtet waren, oder wenn Dienstleistungen auf einen nichtigen Vertrag erbracht wurden. Verbreitet wird der Regress dann nicht auf das Bereicherungsrecht, sondern auf die GoA gestützt.

Das vergleichende Bild ist uneinheitlich: Das moderne englische common law lehnt ein derartig weites und konturenloses Rechtsinstitut ab und gewährt allenfalls in Einzelfällen besondere Ansprüche. Ähnlich beurteilt auch das österreichische ABGB die Führung fremder Geschäfte als grundsätzlich unzulässig (§ 1035 S. 1); die Lehre geht davon aus, dass die GoA zwar anerkannt, aber eng begrenzt sei. Zudem bestimmen die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die die negotiorum gestio kodifiziert haben, ihren Anwendungsbereich weder funktional noch tatbestandlich einheitlich; auch innerhalb dieser Rechtsordnungen ist der Fragenkreis oft kontrovers. So hat die GoA im deutschen Recht einen besonders weiten Anwendungsbereich und gewährt besonders weitreichende Ansprüche. Demgegenüber gibt es weder im schottischen noch im französischen Recht einen Vergütungsanspruch; und der Schadensersatz ist in Schottland aus dem Anwendungsbereich des Instituts ausgegrenzt. Während in Schottland jedoch im Wesentlichen die Regeln des klassischen römischen Rechts angewendet werden, dem Geschäftsherrn also – wie in Deutschland – auch bei der unberechtigten Geschäftsführung die Ansprüche aus negotiorum gestio zustehen, hat die herrschende Lehre zum französischen Recht lange Zeit nur die berechtigte gestion d’affaires als solche anerkannt. Allerdings hat der Avant-projet einer Reform des französischen Obligationenrechts sich offenbar wieder den klassischen Standpunkt zu Eigen gemacht, erfasst also auch die unberechtigte GoA. Angesichts dieses Befunds ist es wohl irreführend, von einem einheitlichen Institut der GoA zu sprechen. Vielmehr findet sich in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen eine Reihe unterschiedlicher Rechtsinstitute, die jeweils auf die römische negotiorum gestio zurückgehen.

2. Tendenzen der Rechts­ent­wicklung

Die negotiorum gestio des römischen Rechts war in besonderem Maße von den Bindungen der öffentlichen Sozialmoral einerseits und durch ein besonders enges Vertragsrecht andererseits geprägt. Ursprünglich beruht das Institut auf sozialen Treuepflichten unter gleichrangigen Freunden bzw. zwischen Herren und Klienten, die von Rechts wegen zwar nicht bindend waren, gleichwohl aber vertragsrechtliche Sekundäransprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz auslösen konnten. Eine selbstgefährdende, tätige Nothilfe war dabei freilich nie das Thema. Vielmehr ging es den Römern allein um die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, etwa um eine Vermögensverwaltung, um einen Prozess für einen Abwesenden oder auch um die Reparatur eines verfallenden Hauses.

Bereits die Römer hatten die negotiorum gestio freilich auch für Rückgriffs- und Abschöpfungsansprüche herangezogen, für die sich eine andere Anspruchsgrundlage nicht fand. Das war schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil das römische Recht über kein allgemeines Bereicherungsrecht verfügte. Im ius commune musste diese Ausgleichsfunktion dann in den Vordergrund rücken, weil die Voraussetzungen der römischen negotiorum gestio (starke soziale Treuepflichten, enges Vertragsmodell) weggefallen waren und die lückenlose Abschöpfung ungerechtfertigter Bereicherungen stärker als ein Desiderat der Gerechtigkeit galt. Damit kam es zu einer paradigmatisch-funktionalen Verschiebung des Instituts hin zu einem flexiblen, aber auch konturlosen Ausgleichsmittel. Funktionale Pendants des heutigen Rechts sind – neben der GoA – das Bereicherungsrecht, das Eigentümer-Besitzerverhältnis oder auch Legalzessionen, wie sie sich bei der Lohnfortzahlung oder im Versicherungsvertragsrecht finden. Auch bei einer unberechtigten Geschäftsführung – nach verbreiteter Ansicht sogar bei einem Widerspruch des Geschäftsherrn – war ein geschäftsführungsrechtlicher Bereicherungsausgleich geschuldet. Bis heute geht es in der Praxis vieler europäischer Gerichte vor allem um Fragen des objektiv angemessenen Lastenausgleichs. Auf eine subjektive Geschäftsführungsabsicht bzw. altruistische Motivation kommt es dann nicht mehr an.

Seit dem 18. Jahrhundert ist es dann zu einer weiteren paradigmatischen Verschiebung der negotiorum gestio hin zu tätiger Nothilfe gekommen. Denn seit dem Naturrecht wurde die negotiorum gestio zunehmend als Ausdruck vertragsrechtlicher Wertungen gedeutet; als fiktiver Vertrag beruhte sie dann auf der Absicht des Geschäftsführers, für den Geschäftsherrn vertraglich tätig zu werden, und einem korrespondierenden vermuteten Einverständnis des Geschäftsherrn; die moderne ökonomische Analyse des Privatrechts hat die GoA auf dieser Linie als einen nur aufgrund hoher Transaktionskosten nicht zustande gekommenen „hypothetischen Vertrag“ gedeutet. Der Anwendungsbereich der negotiorum gestio war damit eng auf Aufwendungen zur Schadensabwehr beschränkt. Denn niemand braucht sich bloß Nützliches oktroyieren zu lassen. Seither galt die altruistische Nothilfe auch in der dogmatischen Literatur als Paradigma einer Geschäftsführung; zugleich steht die Frage einer Vergütung des Geschäftsführers zur Diskussion. Die Funktion der GoA als Ausgleichsinstitut geriet damit aus dem Blick. Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ist es dann noch zu einer weiteren Paradigmenverschiebung gekommen. Heute soll die GoA nämlich insbesondere auch die Selbstgefährdung bei Rettungsfällen mit erfassen. Primär geht es dabei um einen geschäftsführungsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruch des Nothelfers. Wenn der Geschäftsherr heute weithin mit den Risiken der Nothilfe belastet wird, so steht dahinter eine Wertung, die traditionell nicht mit der negotiorum gestio verknüpft gewesen ist.

Mit all dem erweist sich die GoA als ein geradezu chamäleonartiges Rechtsinstitut; ihre Funktion besteht heute überall darin, (angebliche) Lücken im Bereicherungs-, Vertrags- und im Deliktsrecht zu schließen. Warum dafür die GoA herangezogen wird, ist leicht erklärlich: Kaum ein Tatbestand des Obligationenrechts ist gleichermaßen interpretationsoffen wie das negotium gestum des römischen Rechts, das „Besorgen eines Geschäfts für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§ 677 BGB), „het zich willens en wetens en op redelijke grond inlaten met de behartiging van eens anders belang“ (Art. 6:198 BW) oder die Formulierung des Art. 1372 Code civil: „Lorsque volontairement on gère l’affaire d’autrui, soit que le propriétaire connaisse la gestion, soit qu’il l’ignore“.

3. Sachfragen

Aus der traditionellen Sicht einer Rechtsordnung, die eine negotiorum gestio als geltendes Recht vorfindet, stellen sich zwei Gruppen von Sachfragen, nämlich einerseits die Rechtsfolgen einer Fremdgeschäftsführung, andererseits die richtige Formulierung des Tatbestands; dabei liegt auf der Hand, dass beide Fragen nicht unverbunden sind.

Bei den Ansprüchen des Geschäftsherrn geht es seit jeher um Schadensersatz und die Frage des Haftungsmaßstabs sowie um die Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten, also um das Problem der Gewinnhaftung. Daneben stehen Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Geschäftsführers sowie die Frage, wie weit er verpflichtet ist, das Geschäft zu Ende zu führen, wenn er es begonnen hat. Für diese Rechtsfolgen bildet der bewusste Eingriff in den fremden Rechtskreis einen sachgerechten Anknüpfungspunkt, möglicherweise kann hier aber auch grobe Fahrlässigkeit genügen. Irrelevant ist jedenfalls eine altruistische Motivation bzw. Berechtigung zum Eingriff. Denn gerade gegenüber dem nichtberechtigten, eigennützig motivierten Eingreifer ist Rechtschutz erforderlich. In den meisten europäischen Rechtsordnungen war die negotiorum gestio deshalb von jeher asymmetrisch strukturiert: Für die Ansprüche des Geschäftsherrn galten andere, weiter gefasste Voraussetzungen als für die Gegenansprüche des Geschäftsführers. Die Berechtigung der Geschäftsführung ist nämlich nur für diese Gegenansprüche von Relevanz. Gleichwohl sind die Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche im 20. Jahrhundert von Stimmen in der deutschen und französischen Literatur bisweilen parallelisiert worden; die Berechtigung der Geschäftsführung wurde damit zu einer Voraussetzung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer und der Tatbestand der GoA zugleich zu einem deliktsrechtlichen Rechtfertigungstatbestand (Lehre von der berechtigten GoA). Das bedeutet zwar eine einfache, intuitiv einleuchtende Dogmatisierung der negotiorum gestio, die sich bruchlos in das Schema der wechselseitigen Verträge einfügt und eine klare Abgrenzung zum Deliktsrecht leistet. Indes führen solche Konzeptionen bei unbefugtem Handeln im fremden Rechtskreis zu Rechtsschutzlücken; durchgesetzt haben sie sich deshalb nirgends.

Auf der Seite des Geschäftsführers geht es neben dem traditionellen Anspruch auf Aufwendungsersatz vor allem um eine Vergütung und um Schadensersatzansprüche sowie um eine Vertretungsmacht. All diese Fragen sind kontrovers. Bei der Vergütung steht die vertragsrechtliche Grundwertung, dass vertragliche Leistungsansprüche eine entsprechende Einigung voraussetzen – vgl. Art. 9 Fernabsatz-RL (RL 97/‌7) – der Gerechtigkeitsintuition gegenüber, dass man bestimmte Leistungen nicht unvergütet entgegennehmen könne; insbesondere gilt das für professionelle Nothilfe. Wurde dem Geschäftsführer deshalb im 20. Jahrhundert häufig auch eine Vergütung zugesprochen, so ist die jüngere Judikatur in Frankreich und Deutschland wieder restriktiv, weil ein Vergütungsanspruch in Fällen wie unbeauftragten Erbensuchern oder ungewollten medizinischen Eingriffen zu inakzeptablen Ergebnissen führen würde.

Ein Schadensersatzanspruch (Schadensersatz) des Geschäftsführers auch für Körperschäden bedeutet heute eine strikte Haftung für Rettungsrisiken. Demgegenüber beharrt insbesondere das common law auf der deliktischen Wertung, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz nur dann angemessen sein kann, wenn das Rettungsopfer die Rettung in zurechenbarer Weise „herausgefordert“ hat (danger invites rescue). In der Tat ist das Opfer häufig noch viel „schuldloser“ als der Helfer, der die Gefahr immerhin steuern kann. Sollen Nothelfer aus Gründen des öffentlichen Interesses von Rettungsrisiken freigehalten werden, so erfordert das deshalb eine öffentlich-rechtliche Lösung, etwa eine Sozialversicherung; seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts setzt sich diese Wertung in Europa zunehmend durch.

Auch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers bildet ein historisch verhältnismäßig junges Problem. Allerdings ist im common law eine Notvertretungsbefugnis von Schiffskapitänen altes Recht (agency of necessity); sie wird in einigen romanischen Rechtsordnungen seit dem 19. Jahrhundert auch dem berechtigten Geschäftsführer eingeräumt. Besteht die Geschäftsführung in rechtsgeschäftlichem Handeln für den Geschäftsherrn, so ist das in der Tat wichtig, und zwar insbesondere bei einseitigen Rechtsgeschäften (etwa einer Kündigung für den nicht erreichbaren Herrn). Denn dann kann ein späterer Ausgleich nichts mehr helfen; bei Verträgen für einen Geschäftsherrn kommt es ohne eine solche Kompetenz zu einem unnötigen, wenig interessegerechten Regressdreieck über den Geschäftsführer.

Für die Berechtigung der Geschäftsführung, die die Gegenansprüche des Geschäftsführers rechtfertigt, gilt traditionell ein objektives Kriterium. Insbesondere wird gefragt, ob das Geschäft nützlich (utilis) bzw. „vernünftig“, „interesse- und willensgemäß“ oder „ordentlich“ (bien) geführt wurde. Für Aufwendungen und auch für eine Vergütung entspricht das weitgehend einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (Bereicherungsrecht) unbestellter Leistungen. Divergenzen bestehen dann praktisch nur hinsichtlich der besonderen kondiktionsrechtlichen Ausschlusstatbestände, etwa bei sittenwidrigem Handeln oder bei bewusstem Leisten auf eine Nichtschuld. Etwas anderes gilt nur, wenn für die Berechtigung auf eine subjektive Einschätzung der Interessenlage des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer abgestellt wird, wie das von Vertretern der Lehre von der berechtigten GoA bisweilen vorgetragen wurde. Soweit der Geschäftsführer die Lage schuldlos falsch einschätzt, ist dann auch für ungewollte Dienstleistungen zu haften. Doch bricht eine solche deliktsrechtliche Wertung mit der Tradition der negotiorum gestio und ist im Ergebnis wenig plausibel.

Angesichts all dessen lautet die sachliche Hauptfrage heute, ob es überhaupt sinnvoll ist, an dem einheitlichen Rechtsinstitut einer negotiorum gestio festzuhalten: Schon die weitreichenden Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Geschäftsführers hatten ursprünglich auf einer analogen Anwendung des Instituts beruht; erst recht war der Tatbestand der „nützlichen“ bzw. interesse- und willensgemäßen Geschäftsführung nicht für Vergütungs- und Schadensersatzansprüche formuliert. Warum diese funktional und teleologisch disparaten Ansprüche einen gemeinsamen, einheitlichen Tatbestand haben sollten, vermag abstrakt kaum einzuleuchten, und es erweist sich bei einer konkreten Analyse auch nicht als sachgerecht. Statt einer einheitlichen negotiorum gestio sollten die einzelnen Probleme deshalb jeweils im Sachzusammenhang diskutiert und gelöst werden. Wahrscheinlich sind dabei allenfalls punktuell – insbesondere bei der Vertretungsmacht – Regelungen erforderlich, die über das geltende Vertrags- (Vertrag), Delikts- und Bereicherungsrecht hinausgehen.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Vereinheitlichungsprojekte zur negotiorum gestio hat es bis in die jüngste Zeit nicht gegeben; dazu fehlt dem Institut die praktische und internationale Relevanz. Auch die vergleichende Literatur ist begrenzt. Erst die Study Group on a European Civil Code hat auch die negotiorum gestio in den Blick genommen und 2006 ein erstes Regelungswerk vorgelegt (Principles of European Law. Benevolent Intervention in Another’s Affairs). Allerdings überzeugen diese Principles, die dogmatisch an die Lehre von der berechtigten GoA anknüpfen und paradigmatisch an der Nothilfe ausgerichtet sind, weder als vergleichende Bestandsaufnahme noch als zukunftsweisender Normvorschlag.

Literatur

Hans-Hermann Seiler, Der Tatbestand der negotiorum gestio im römischen Recht, 1968; Christian Wollschläger, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1976; Roland Wittmann, Begriff und Funktion der Geschäftsführung ohne Auftrag, 1981; Samuel J. Stoljar, Negotiorum gestio, in: IECL X, Kap. 17, 1980; Heinz Kötz, Geschäftsführung ohne Auftrag aus rechtsökonomischer Sicht, in: Festschrift für Bernhard Großfeld, 1999, 583 ff.; Jan Smits, The Good Samaritan in European Private Law, 2000; Hanoch Dagan, The Law and Ethics of Restitution, 2004, 86 ff.; Jeroen Kortmann, Altruism in Private Law: Liability for Nonfeasance and Negotiorum Gestio, 2005, 81 ff.; Heike Suderow, Die Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland, Frankreich und den Niederlanden, 2005; Nils Jansen, Negotiorum Gestio und Benevolent Intervention in Another’s Affairs: Principles of European Law?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 958 ff.; idem, §§ 677–687 I, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. III, in Vorbereitung für 2010.

Abgerufen von Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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