Geistiges Eigentum (allgemein)

Aus HWB-EuP 2009

von Alexander Peukert

1. Bedeutung

„Geistiges Eigentum“ (intellectual property, propriété intellectuelle) ist ein schillernder Begriff. Im Kern wird damit zum Ausdruck gebracht, dass an einem immateriellen, eben geistigen Gut (eine Komposition, technische Erfindung, ein Kennzeichen) ein ausschließliches Recht besteht. Der Bestandteil „geistig“ dient der am Rechtsobjekt orientierten Unterscheidung vom Eigentum an Grundstücken und beweglichen körperlichen Gegenständen (res corporales). Der Terminus „Eigentum“ verweist darauf, dass es sich um ausschließliche, gegen jedermann wirkende Privatrechte handelt.

Im Übrigen sind mehrere Bedeutungsebenen zu unterscheiden: Mit „Recht“ des geistigen Eigentums wird zum einen das ausschließliche Recht einer Person im subjektiven Sinn bezeichnet (intellectual property right), zum anderen die Gesamtheit derjenigen Vorschriften, die das Rechtsgebiet im objektiven Sinn bilden (intellectual property law). Hierzu zählen nach neuerer Auffassung das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, die hiermit verwandten Schutzrechten an bestimmten Leistungen sowie der gewerbliche Rechtsschutz mit dem Patent-, Geschmacksmuster- und Markenrecht. Die Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ als solcher ist weithin ungeklärt. Eine historisch-rechtsvergleichende Analyse ergibt insoweit unterschiedliche und sich wandelnde Verständnisse:

2. Ideengeschichtlicher Hintergrund und nationalstaatliche Phase

Das geistige Eigentum ist ein Konzept der Neuzeit. Weder in der Antike noch im Mittelalter waren ausschließliche Rechte an immateriellen Gütern bekannt. Als Reaktion auf technologischen Fortschritt, insbesondere den Buchdruck, wurden seit dem 15. Jahrhundert Privilegien als exklusive Befugnisse zur Herstellung bestimmter Waren bzw. zum Nachdruck von Texten erteilt. Diese einzelfallbezogenen Monopolrechte waren Ausdruck und Instrument der Machtausübung des jeweiligen Herrschers, der hiermit wirtschaftliche und politische Ziele wie die Zensur missliebiger Schriften verfolgte.

Erst das Natur- und Vernunftrecht des 16. und 17. Jahrhunderts koppelte das Privateigentum vom königlichen Souverän ab und begründete es neu im religiös fundierten Postulat, dass Vermögenswerte demjenigen Individuum zu gehören haben, der sie als Frucht eigener Arbeit nutzbar gemacht bzw. hervorgebracht hat (John Locke). Diese ursprünglich auf Grund und Boden sowie Mobilien bezogene Theorie wurde im ausgehenden 18. Jahrhundert auf Werke der Literatur und Kunst sowie Erfindungen übertragen (Johann Gottlieb Fichte, Johann Stephan Pütter, Immanuel Kant). Für derartige Güter erwies sich Lockes Arbeitstheorie als besonders tragfähig. Denn Geistesprodukte scheinen allein aus der Persönlichkeit des jeweiligen Individuums hervorzugehen. Wie nun jede Person über ihre eigenen Gedanken und Handlungen entscheiden dürfe, müssten auch ihre Schöpfungen als ihr „geistiges Eigentum“ anerkannt werden (so später auch die idealistische Persönlichkeitstheorie: Carl Gareis, André Morillot). Paradigmatisch für dieses Denken ist eine häufig zitierte Bemerkung des Abgeordneten Le Chapelier zum ersten französischen Urheberrechtsgesetz 1791: „La plus sacrée, la plus légitime, la plus inattaquable … la plus personnelle de toutes les propriétés, est l’ouvrage, fruit de la pensée d'un écrivain“, wenngleich er hinzufügt, „c’est une propriété d’un genre tout différent des autres propriétés“. Das in der Rede vom „geistigen Eigentum“ enthaltene, ethisch-rechtspolitische Postulat hat wesentlich zur Etablierung des gesamten Rechtsgebiets beigetragen: „Die Idee vom geistigen Eigentum ist die Parole im Kampf um den Schutz der geistigen Arbeit gewesen.“ (Eugen Ulmer). Dabei gelang es Unternehmen wie Verlagen und Tonträgerherstellern immer wieder, die auf die Selbstbestimmung der Autoren ausgerichtete Argumentation für sich zu instrumentalisieren, um ausschließliche Rechte als Schutz vor Konkurrenz zu erlangen.

Als Rechtsbegriff jedoch setzte sich der Terminus „geistiges Eigentum“ in der nationalstaatlichen Phase vom 18. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts nicht durch. Nur vereinzelt findet er sich als Kompetenztitel in Verfassungen (etwa in den Verfassungen des Deutschen Reiches 1871 und Spaniens 1978) sowie im Privatrecht, zum Beispiel im ersten preußischen Urheberrechtsgesetz 1837 („Eigentum des literarischen und artistischen Werkes“) und im spanischen Recht, wo das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte mit Ausnahme des Datenbankschutzes, zurückgehend auf die Terminologie eines königlichen Erlasses aus dem Jahre 1764, als propiedad intelectual bezeichnet werden (s. Art. 428 f. Código civil).

Rechtsvergleichend vorherrschend ist indes die differenzierte Regelung und damit einhergehend Bezeichnung der einzelnen Rechte und Rechtsgebiete. Dies gilt zunächst für das britische Recht, das mit der Statute of Anne aus dem Jahr 1710 das erste neuzeitliche Gesetz vorweisen kann, das Autoren und ihren Rechtsnachfolgern für eine beschränkte Zeit das alleinige Recht zum Druck ihrer Bücher gewährte. Auch diese Kodifikation steht im historischen Zusammenhang mit der Ablösung absolutistisch-feudalistischer Einzelfallprivilegien durch das allgemeine Gesetz. Nach der Entscheidung des House of Lords in Donaldson v. Beckett aus dem Jahr 1774 (2 Bro.P.C. 129) bestätigt die Statute of Anne jedoch nicht eine vom common law vorgegebene, ewige Befugnis des Urhebers, sondern schafft durch positive Setzung begrenzte incorporeal rights, die nur im übertragenen Sinne property genannt werden dürften. Überdies bezweckt das Gesetz das encouragement of learning und weist damit wie die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika über eine isoliert individualistische Betrachtung hinaus (siehe Art. I, sec. 8, Cl. 8: „The Congress shall have power … to promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries.“).

Ebenso wenig wie im angloamerikanischen Rechtskreis fand das „geistige Eigentum“ Eingang in die kontinentaleuropäische Rechtssprache. Die Eigentumsbegriffe des Code civil (Art. 544, 516) und des BGB (§§ 903, 90) beziehen sich in der Tradition des römischen Rechts nur auf körperliche Gegenstände (res corporales/‌biens/‌Sachen). Forderungen nach Anerkennung ungeschriebener Rechte des geistigen Eigentums wurden von der Lehre (Friedrich Carl von Savigny) und den Gerichten unter Hinweis auf die abschließende Regelung der nach und nach kodifizierten Sondergesetze sowie die Gewerbefreiheit zurückgewiesen. Dies gilt trotz des umfassenden Eigentumsbegriffs im vernunftrechtlich geprägten ABGB (§ 353: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“) auch für das österreichische Recht. Entsprechend der gesetzlichen Ausdifferenzierung setzte sich in der Lehre kein übergreifender Erklärungsversuch unter dem Topos des „geistigen Eigentums“ durch. Im Gegenteil, die zeitlichen und sonstigen Schranken der einzelnen Rechte lösten etwa in Frankreich eine bis in jüngste Zeit andauernde Diskussion aus, ob überhaupt von propriété gesprochen werden dürfe.

Zu einer gewissen Konsolidierung führte die Unterscheidung der auf einem Registrierungsakt beruhenden gewerblichen Schutzrechte (gewerblicher Rechtsschutz/‌industrial property/‌propriété industrielle) von den Rechten an Werken der Literatur und Kunst sowie hiermit verwandten Schutzrechten (Urheberrecht/‌copyright/‌propriété littéraire et artistique). Nur für Letztere sind etwa in Italien und Spanien die Begriffe proprietà intellettuale bzw. propiedad intelectual üblich. Damit kommt zum Ausdruck, dass diese Rechte formlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung bzw. Leistung entstehen und somit in besonderer Weise dem Zuordnungspostulat des „geistigen Eigentums“ entsprechen. In übergreifendem Sinn fand der Terminus schließlich als Titel – nicht aber als Bestandteil einzelner Regelungen – des französischen Code de la propriété intellectuelle 1992 Verwendung. Freilich differenziert auch diese Kodifikation zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten.

Die Diskrepanz zwischen der Wirkmächtigkeit der Idee des geistigen Eigentums und der Relevanz dieses Begriffs in den europäischen Rechtssprachen dürfte mehrere Gründe haben. Da der privatrechtliche Eigentumsbegriff in römischrechtlicher Tradition (römisches Recht) auf Güter beschränkt wurde, die man anfassen kann (res corporales, Inst. 2,12–13), musste für ausschließliche Rechte an immateriellen Gütern eine eigenständige Grundlage gefunden werden. Die Behauptung einer naturrechtlichen Zuordnung genügte hierfür im neuzeitlichen Rechtsstaat nicht mehr. Folglich bedurfte es sondergesetzlicher Regelungen, die eine entsprechend fragmentierte Dogmatik und Terminologie nach sich zogen. Soweit sich überhaupt übergreifende Begrifflichkeiten etablierten – wie in der deutschen Sprache das Immaterialgüterrecht (Josef Kohler) –, hatten sie eher beschreibenden Charakter.

3. Die supranationale Phase seit dem 20. Jahrhundert

Die heute hervorragende Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ beruht denn auch nicht auf seiner allgemeinen Anerkennung in den europäischen Rechtsordnungen, sondern auf einer in den letzten Jahrzehnten vom Völkerrecht ausgehenden Top-down-Entwicklung. Die frühen internationalen Konventionen widmeten sich noch getrennt dem Schutz des „gewerblichen Eigentums“ (Pariser Verbandsübereinkunft 1883) bzw. dem Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft 1886). Die Zusammenführung beider Bereiche erfolgte 1967 auf institutioneller Ebene, indem das Büro zur Verwaltung der Abkommen in die „Weltorganisation für geistiges Eigentum“ (World Intellectual Property Organization – WIPO; Organisation Mondiale Propriété Intellectuelle – OMPI) überführt wurde. Nach dem Gründungsübereinkommen verfolgt diese besondere Einrichtung der Vereinten Nationen den Zweck, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern. Mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich der neuen Organisation wird der Begriff des geistigen Eigentums umfassend definiert. Neben den klassischen Gebieten sind unter anderem „Rechte“ erfasst betreffend „die wissenschaftlichen Entdeckungen, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben“.

Diese organisatorische Weichenstellung trug dazu bei, den Terminus intellectual property und seine Übersetzungen von herkömmlichen Vorbehalten zu befreien und in der internationalen Rechtssprache zu etablieren. Zum Durchbruch gelangte der Begriff 1994 mit dem inzwischen von mehr als 150 Staaten ratifizierten Übereinkommen der Welthandelsorganisation über „handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights/‌Aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce). Hiervon sind gemäß Art. 1(2) TRIPS „alle Arten geistigen Eigentums“ umfasst, die Gegenstand des Abkommens sind, mithin das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Marken, Patente, der Schutz geographischer Herkunftsangaben, gewerbliche Muster und Modelle, Topographien integrierter Schaltkreise sowie der Schutz nicht offenbarter Informationen.

Ausgehend von dieser, über das herkömmliche Verständnis deutlich hinausgehenden Definition, drang der Begriff des geistigen Eigentums in die europäische und von hier aus in die nationalen Rechtsordnungen vor. Art. 30 EG/‌36 AEUV spricht noch von Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“, zu dem der EuGH freilich auch die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts (verb. Rs. 55 u. 57/‌80 – GEMA, Slg. 1981, 147) sowie den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen (Rs. C-3/‌91 – Exportur, Slg. 1992, I-5529) zählt. Die erste Erwähnung des Begriffs im Primärrecht geht auf den Vertrag von Amsterdam 1997 zurück, und zwar nicht zufällig im Kontext der gemeinsamen Außenhandelspolitik (Art. 133 Abs. 5 EG/‌mod. 207 AEUV).

Auch im umfangreichen Sekundärrecht blieb die Bedeutung des Begriffs zunächst marginal. Um das Funktionieren des Binnenmarkts in Anbetracht territorial begrenzten und inhaltlich divergierenden Rechtsschutzes zu gewährleisten, ergingen seit Ende der 1980er Jahre zwölf Richtlinien, zwei Empfehlungen sowie mehrere Verordnungen, die insbesondere gemeinschaftsweit einheitliche Rechte schufen, nämlich die Gemeinschaftsmarke (VO 40/‌94, konsolidiert durch VO 207/‌2009), den gemeinschaftlichen Sortenschutz (VO 2100/‌94) und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (VO 6/‌2002). Bei diesen Maßnahmen verfolgte der europäische Gesetzgeber über lange Zeit einen sektoralen Ansatz; der Begriff des geistigen Eigentums wurde lediglich im Titel einer Richtlinie („zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums“) sowie in Erwägungsgründen verwendet.

4. Geistiges Eigentum als europäischer Rechtsbegriff

Zu einem subsumtionsbedürftigen Begriff des europäischen Rechts wurde das „geistige Eigentum“ erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Dies betrifft zunächst die Grundrechte. So wie die französische oder deutsche Verfassung garantiert das 1. Zusatzprotokoll der EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) das Eigentum noch ohne gesonderte Erwähnung der Rechte des geistigen Eigentums. Jene sind vom Grundrecht aber erfasst, soweit sie erhebliche Rechtspositionen darstellen, die der Betroffene nach innerstaatlichen Regelungen bereits erworben hat (EuGH Rs. C-200/‌96 – Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953; EGMR Nr. 73049/‌01 – Anheuser-Busch/‌Portugal). Die weiterhin unverbindliche GRCh rückt zumindest äußerlich von diesem Einheitskonzept ab. Während Art. 17(1) das „rechtmäßig erworbene Eigentum“ garantiert, heißt es in Abs. 2: „Geistiges Eigentum wird geschützt“. Das Präsidium des Konvents erläutert die gesonderte Hervorhebung dieses „Aspekts des Eigentumsrechts“ mit seiner zunehmenden Bedeutung und dem hierzu existierenden, sekundären Gemeinschaftsrecht. Das geistige Eigentum umfasse neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Abs. 1 für das Eigentum im allgemeinen vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß für das geistige Eigentum gelten.

Im Sekundärrecht erfolgte der Paradigmenwechsel vom sektoralen zum horizontalen Ansatz durch die Durchsetzungs-RL (RL 2004/‌48). Unter Verweis auf die Art. 41 ff. TRIPS regelt jener Legislativakt die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die RL anwendbar auf „jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/‌oder im innerstaatlichen Recht … vorgesehen sind“. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der RL ist mithin zu prüfen, ob eine Rechtsposition gemeinschaftsrechtlicher oder mitgliedstaatlicher Provenienz unter den Begriff des „geistigen Eigentums“ fällt. Aufgrund der insoweit bestehenden Unsicherheiten sah sich die Europäische Kommission zu einer „Erklärung“ veranlasst, wonach mindestens folgende Rechte des geistigen Eigentums unter die Richtlinie fallen: Urheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer der Topographien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Schutzrechte an Geschmacksmustern, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Herkunftsangaben, Gebrauchsmusterrechte (Gebrauchsmuster), Sortenschutzrechte (Sortenschutz), Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt“.

Am Hinweis auf „ausschließliche Rechte“ wird die Entwicklung allgemeiner Kriterien anzusetzen haben, unter welchen Voraussetzungen von einem „Recht des geistigen Eigentums“ gesprochen werden kann. Derartige Rechte sind zunächst, wie die RL 2004/‌48/‌EG in Erwägungsgrund 13 zu erkennen gibt, von Verboten unlauteren Wettbewerbs zu unterscheiden, die die Rom II-VO (VO 864/‌2007) zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen unerlaubter Handlung zählt. Im Unterschied zu diesem reflexartigen Schutz individueller Interessen handelt es sich bei Rechten des geistigen Eigentums um primäre Rechte, die in einem bestimmten Territorium mit negativem und positivem Gehalt gegen jedermann (also ausschließlich) wirken, und deren Verletzung die in der Durchsetzungs-RL vorgesehenen, sekundären Rechtsbehelfe auslöst. Ihr Inhaber kann diese gesetzlich definierten und damit unabhängig von einer Verletzung gedachten Rechte übertragen, wenn auch z.T. nur unter Einschränkungen.

Zusammenfassend lassen sich folgende Tendenzen ausmachen: An die Stelle einer differenzierten Regelung ausschließlicher Rechte an immateriellen Gütern tritt eine horizontale Betrachtung unter dem Topos des geistigen Eigentums. In dogmatischer Hinsicht begünstigt dies die Formulierung allgemeiner Grundsätze, die für sämtliche Rechte gelten. Darüber hinaus wird das Legitimationsdefizit der naturrechtlichen Forderung, immaterielle Güter automatisch demjenigen zuzuweisen, der sie als Frucht eigener Arbeit hervorgebracht hat, durch die herausgehobene Anerkennung des geistigen Eigentums im Völkerrecht und in der Charta der Grundrechte behoben. Damit korrespondiert seit dem Ende des 20. Jahrhunderts eine rasante Expansion des Rechtsschutzes in die Breite (neue Schutzgegenstände wie Datenbanken, biotechnologische Erfindungen) und die Tiefe (längere Schutzfristen, intensivierte Durchsetzung).

An diesen Folgen entzündet sich die Kritik am Begriff des geistigen Eigentums (Manfred Rehbinder, Cyrill P. Rigamonti). Dieser werde mit seiner intuitiven Überzeugungskraft zur Verwirklichung partikulärer politischer Wünsche instrumentalisiert. Mit pauschalen Forderungen etwa nach einem hohen Schutzniveau für alle Rechte des geistigen Eigentums werde zudem vernachlässigt, dass zwischen verschiedenen Schutzgegenständen (etwa Kompositionen und Computerprogrammen) zu differenzieren sei.

Die Dynamik des Begriffs „geistiges Eigentum“ hat eine noch wenig beachtete semantische Dimension: Der Begriff property bezeichnet in der englischen Sprache jedenfalls auch das Rechtsobjekt, also das, was geschützt wird. So definiert der Anhang zum Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens property als „anything which can be owned: it may be movable or immovable, corporeal or incorporeal“. Im TRIPS-Abkommen werden ebenfalls ausschließliche Rechte (z.B. Patente) und Rechtsobjekte (z.B. Topographien) als intellectual property bezeichnet. Übersetzt wird dieser Terminus aber z.B. in die deutsche und französische Sprache mit „Eigentum“ bzw. propriété, die wiederum für die umfassendste Rechtsposition stehen, die eine Person innehaben kann. Damit kommt es zu einer folgenschweren Identifikation des immateriellen Gutes mit dem ausschließlichen Recht. Eigentum wird zum Referenzpunkt jeder Rede über Information. Dadurch erscheint nicht mehr die erlaubnisfreie Nutzung von Wissen in Ausübung der Handlungsfreiheit (Gemeinfreiheit/‌ public domaine/‌domaine public) als Grundsatz, sondern die Exklusivität. Bei der Etablierung des „geistigen Eigentums“ als eines zentralen Begriffs im europäischen Privatrecht sollten auch solche mittelbaren Folgen beachtet werden.

Literatur

Johann Gottlieb Fichte, Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks: Ein Räsonnement und eine Parabel, 1793, UFITA Archiv für Urheber- und Medienrecht 106 (1987) 155 ff.; Josef Kohler, Das Autorrecht: Eine zivilistische Abhandlung, Jherings Jahrbücher 18 (1880) 129, 329 ff.; Friedrich Carl von Savigny, Notizen zum Gesetz über den Nachdruck, in: Elmar Wadle, Friedrich Carl von Savignys Beitrag zum Urheberrecht, 1992; Cyrill P. Rigamonti, Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, 2001; Elmar Wadle, Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte, 1996/‌ 2003; Ansgar Ohly, Geistiges Eigentum?, Juristenzeitung 2003, 545 ff.; Michel Vivant, Propriété intellectuelle et mondialisation, 2004; Laurent Pfister, La proprété intellectuelle est-elle une propriété?, Revue internationale du droit d’auteur, 205 (2005) 117 ff.; David Vaver, Intellectual Property Rights, Critical Concepts in Law, 2006.

Quellen

Bericht des Abgeordneten Le Chapelier, zitiert nach A.C. Renouard, Traité des droits d’auteurs, dans la littérature, les sciences et les beaux arts, 1838, 309, 326; Vermerk des Präsidiums, Erläuterungen zum vollständigen Wortlaut der Charta der Grundrechte vom 11. Oktober 2000, Dok. CHARTE 4487/‌00 CONVENT 50.

Abgerufen von Geistiges Eigentum (allgemein) – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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